Die Studienberechtigungsprüfung berechtigt unter bestimmten Voraussetzungen, die zum Beispiel Alter oder Staatsbürgerschaft betreffen, Personen ohne Reifeprüfung zu einem ordentlichen Studium an:
- Universitäten
- Hochschulen
- Fachhochschulen
- Akademien
- Kollegs
Ablegung
Die Studienberechtigungsprüfung wird an der Institution abgelegt, die nachher besucht werden soll, zum Beispiel an einer bestimmten Fachhochschule oder Universität.
Nähere Auskünfte erteilt daher nur die Institution, die nach Ablegung der Studienberechtigungsprüfung besucht werden soll. Diese stellt nach Antrag einen Bescheid aus, in dem die jeweils erforderlichen Teilprüfungen der Studienberechtigungsprüfung aufgelistet werden. Dort wird auch über die Anrechnung von Prüfungen entschieden.
Einige dieser Prüfungen können beziehungsweise müssen in Form einer Externistenprüfung abgelegt werden.
Anrechnung
Da für Teilprüfungen der Studienberechtigungsprüfung kein Lehrplan im Sinne der Externistenprüfungsverordnung (§ 4) vorliegt, können sie nicht für Externistenprüfungen angerechnet werden.
Allerdings können viele Externistenprüfungen als Teilprüfungen für eine Studienberechtigungsprüfung angerechnet werden. Nähere Auskünfte darüber erteilt Ihnen die Institution, an der die Studienberechtigungsprüfung abgelegt wird.