Das Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz (BD-EG), BGBl. Nr. 138/2017, legt in § 18 Abs. 7 fest, dass im Präsidialbereich der Bildungsdirektion für Zwecke der pädagogisch-psychologischen Beratung sowie der Bereitstellung und Koordination der psychosozialen Unterstützung in den Schulen ein schulpsychologischer Dienst einzurichten ist.
Das Schulpflichtgesetz, BGBl. Nr. 76/1985, in der geltenden Fassung bestimmt in § 7 Abs. 4, dass die Schulleiter:in zur Feststellung, ob das Kind die Schulreife gemäß Schulpflichtgesetz § 6 Abs. 2b aufweist und ob es über die für den Schulbesuch erforderliche soziale Kompetenz verfügt, neben dem schulärztlichen Gutachten auch ein schulpsychologisches Gutachten einzuholen hat, wenn dies die Erziehungsberechtigten des Kindes verlangen oder dies zur Feststellung der Schulreife erforderlich erscheint und die Erziehungsberechtigten des Kindes zustimmen.
In § 25 Abs. 2 des Schulpflichtgesetzes ist angeführt, dass bei Maßnahmen zur Vermeidung von Schulpflichtverletzungen wie einer diagnostischen Ursachenfeststellung oder auf die konkrete Situation abgestimmte Vereinbarungen mit der Schülerin/dem Schüler sowie dessen Erziehungsberechtigten erforderlichenfalls der schulpsychologische Dienst einzubinden ist.
Das Schulunterrichtsgesetz, BGBL. Nr. 472/1986, in der geltenden Fassung bestimmt in § 19 Abs. 4, dass im Rahmen eines beratenden Gesprächs zur Verbesserung der Verhaltenssituation einer Schülerin/eines Schülers (Frühinformationssystem) auch auf die Möglichkeit der Ursachenklärung und Hilfestellung durch die Schulpsychologie-Bildungsberatung und den schulärztlichen Dienst hingewiesen werden kann. 4 von 13 in § 26 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes ist festgelegt, dass im Zuge der Aufnahme einer Schülerin/eines Schülers in die übernächste Schulstufe (Überspringung von Schulstufen) dieser bzw. diese im Zweifelsfall zur Beurteilung, ob dadurch eine Überforderung in körperlicher und geistiger Hinsicht erwachsen könnte, einer schulpsychologischen und (oder) schulärztlichen Untersuchung zu unterziehen ist. Dies gilt sinngemäß auch für das Überspringen an den „Nahtstellen“ (siehe § 26a).
Das Suchtmittelgesetz, BGBl. Nr. 112/1997, in der geltenden Fassung bestimmt in § 13 Abs. 1, dass in dem Fall, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass eine Schülerin/ein Schüler Suchtgift missbraucht, die Schulleitung die betreffende Person einer schulärztlichen Untersuchung zuzuführen hat und der schulpsychologische Dienst erforderlichenfalls beizuziehen ist.