Lehrausbildung an Berufsschulen (Lehrlingsausbildung)

Aufgaben der Berufsschule

Die Berufsschule hat die Aufgabe, durch einen berufsbegleitenden, fachlich einschlägigen Unterricht

  • die grundlegenden theoretischen Fachkenntnisse zu vermitteln,
  • die betriebliche Ausbildung zu fördern und zu ergänzen sowie
  • die Allgemeinbildung zu erweitern und
  • interessierte Berufsschülerinnen und -schüler nach Möglichkeit durch Differenzierungsmaßnahmen im Unterricht und durch Freigegenstände so zu fördern, dass diese auf die Berufsreifeprüfung vorbereitet werden.

Ausgehend von der Arbeitswelt muss die Bildungs- und Erziehungsarbeit bestrebt sein, die Berufsschüler/innen zur selbstständigen Aneignung von Kenntnissen, Fertigkeiten und Einsichten zu befähigen. Sie soll die Schüler/innen zur Weiterbildung anregen und sie zu mitmenschlichen Verhaltensweisen erziehen. Es soll das kritische Verständnis für Gesellschaft und Wirtschaft geweckt werden. Somit sollen sozialschöpferische Kräfte für eine verantwortungsbewusste Mitwirkung im Betrieb, in der Gesellschaft und im Staatswesen entfaltet werden.

Aufnahmevoraussetzungen

Voraussetzung für die Aufnahme in eine Berufsschule ist die Erfüllung der Schulpflicht und der Abschluss eines Lehrvertrages. Die weitere Vorgangsweise (Einschreibung an der Berufsschule) erfährt man beim zuständigen Lehrbetrieb.

Das "duale System"

Die Lehrlingsausbildung erfolgt in Österreich im "dualen System". Das heißt, die berufliche Ausbildung im Rahmen eines Lehrverhältnisses wird im Lehrbetrieb und in der Berufsschule durchgeführt.

Lehrberufsliste

In der Lehrberufsliste werden geregelt:

  • Die Lehrberufe, in denen ein Lehrverhältnis eingegangen werden darf
  • Die Dauer der Lehrzeit dieser Lehrberufe
  • Die mit den betreffenden Lehrberufen verwandten Lehrberufe
  • Das Ausmaß der Anrechnung der Lehrzeiten dieser verwandten Lehrberufe

Lehrverhältnis

Das Lehrverhältnis ist ein Arbeitsverhältnis mit besonderem Ausbildungscharakter.

Lehrvertrag

Das Lehrverhältnis wird durch den Lehrvertrag begründet und geregelt. Der Inhalt des Lehrvertrages wird durch das Berufsausbildungsgesetz und durch arbeitsrechtliche Vorschriften bestimmt. Er wird zwischen der oder dem Lehrberechtigten und dem Lehrling, bei Minderjährigen mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter/in, abgeschlossen und in vier Exemplaren schriftlich ausgefertigt. Die oder der Lehrberechtigte muss den ausgefertigten Lehrvertrag binnen drei Wochen nach Beginn des Lehrverhältnisses bei der Lehrlingsstelle zur Eintragung anmelden. Nach der Eintragung hat die Lehrlingsstelle je ein Exemplar dem Lehrling beziehungsweise seiner gesetzlichen Vertreter/in, der oder dem Lehrberechtigten sowie der Kammer für Arbeiter und Angestellte zu übermitteln.

Pflichten

Die beziehungsweise der Lehrberechtigte und der Lehrling übernehmen durch den Abschluss des Lehrvertrages die Pflichten, die im Berufsausbildungsgesetz angeführt sind. Der Lehrling ist verpflichtet, die Berufsschule zu besuchen. Die beziehungsweise der Lehrberechtigte hat die Pflicht, dem Lehrling die zum Schulbesuch erforderliche Zeit unter Fortzahlung der Lehrlingsentschädigung freizugeben und den Lehrling zum regelmäßigen Schulbesuch anzuhalten.

Organisationsformen

Die Berufsschulen können für einen oder für mehrere Lehrberufe in folgenden Organisationsformen geführt werden:

  • Als ganzjährige Berufsschule mit mindestens einem Schultag oder mindestens zwei halben Schultagen pro Woche
  • Als lehrgangsweise Berufsschule mit mindestens einem achtwöchigen Lehrgang in jeder Schulstufe
  • Andere Organisationsformen wie zum Beispiel Blockunterricht

Für einige Lehrberufe werden Lehrgänge geführt, in die auch Schüler/innen aus anderen Bundesländern eingeschult werden.

Kontakt

Koordination in der Bildungsdirektion für Wien:

SQM Mag.a Dr.in Brigitte Heller, MBA
Telefon: +43 1 525 25-77301
E-Mail: brigitte.heller@bildung-wien.gv.at

Rev. Michaela Weinberger
Telefon: +43 1 525 25-77312
E-Mail: michaela.weinberger@bildung-wien.gv.at

Veröffentlicht am 08.02.2023