FAQs

Hier finden Sie allgemeine Fragen und Antworten der Bildungsdirektion für Wien.

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Sollten Sie darüber hinaus Fragen haben finden Sie hier die Öffnungszeiten und Kontaktdaten der Bildungsdirektion für Wien.

Präs/1 – Zentralverwaltung

Organisation und Verwaltung, IKT Management, Personalmanagement der Bildungsdirektion

An wen wende ich mich bei technischen Problemen mit Laptops etc. an Mittelschulen aus der Geräteinitiative

Für technische Probleme mit Laptops etc. an Mittelschulen aus der Geräteinitiative ist seit 1. Dezember 2022 unsere neue IT-Systembetreuung Pflichtschulen zuständig.

Kontakt: geraetesupport@bildung-wien.gv.at oder Hotline +43 664 46 41 441 (von 8.30 – 14.00 Uhr)

Präs/3 – Recht

Führung von schulrechtlichen und allgemeinrechtlichen Verfahren, alternative Schulpflichterfüllung (häuslicher Unterricht,
Besuch einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht, Schulbesuch im Ausland, Befreiung vom Schulbesuch),
Unterstützungsleistungen für europäische Programme Datenschutzangelegenheiten gemeinsam mit der Abteilung Präs/1

Präs/4 – Personal Bundes- und Pflichtschulen

Sämtliche Personalangelegenheiten der Lehrer/innen (Bund und Land), 
sowie des Verwaltungspersonals und der Schulärzte an Bundesschulen
Sicherstellung des Personalbedarfs
Festlegung des Dienstpostenplans einschließlich der Realstunden
Mitwirkung bei der Budgeterstellung hinsichtlich der Personalplanung
Einzelpersonalangelegenheiten für Lehrerinnen und Lehrer
Leiterinnen- und Leiterbestellungen
Alle dienstrechtlichen Angelegenheiten, die sich auf Schulen und Schülerheime im Wirkungsbereich der Bildungsdirektion für Wien beziehen.

Ich möchte mich von einem anderen Bundesland nach Wien versetzen lassen. Was muss ich tun?

Es gibt keine Versetzung von einem Bundesland in ein anderes. Sie müssen sich bei der Bildungsdirektion für Wien innerhalb eines Bewerbungszeitraumes online bewerben.

Mit welchem Vertrag kann ich rechnen, wenn ich ohne Lehramt in einer Sonderschule angestellt werden möchte?

Haben Sie kein abgeschlossenes Lehramt erhalten Sie einen Sondervertrag, die Einstufung ist davon abhängig, welchen Studienabschluss Sie vorweisen können.

Ich möchte mich für die Nachmittagsbetreuung bewerben. Was muss ich tun?

Für die Nachmittagsbetreuung in Schulen ist der Verein „Bildung im Mittelpunkt“ zuständig:

Bildung im Mittelpunkt
Anschützgasse
150 Wien
Telefon: 01/524 25 09 

Ich möchte mich als Schulsozialarbeiter/in bewerben. Was muss ich tun?

Wenden Sie sich bitte an das Österreichische Zentrum für psychologische Gesundheitsförderung im Schulbereich.
www.oezpgs.at

Wo finde ich eine Bewerbungsmöglichkeit?

Pflichtschule: https://www.bildung-wien.gv.at/Bewerbungen-und-Ausschreibungen/Bewerbungen/APS.html
ODER
Berufsschule: https://www.bildung-wien.gv.at/Bewerbungen-und-Ausschreibungen/Bewerbungen/BS.html

Unter „Ausschreibungen“ (https://bewerbungonline.bildung-wien.gv.at/#/jobs) finden Sie während der Bewerbungsfrist konkret welche Schulen welches Lehrpersonal benötigen. Sie können sich innerhalb des Zeitraums für Ihre Wunschschule(n) bewerben.

Wo finde ich die passenden Formulare für ….?

Formulare für Bundes- und Landeslehrer/innen und für das Verwaltungspersonal an Bundesschulen: https://bi.bildung-wien.gv.at/ Bitte in der Wision ausfüllen bzw. hochladen oder beim Schulleiter/ bei der Schulleiterin nachfragen.

Wie übermittle ich Abschlussdokumente/Änderungen bei der Adresse,..?

Bitte immer über den Dienstweg. Daher über die ISO.Web und die Schulleiterin/den Schulleiter.

Wo und wie kann ich mich für eine Anstellung als Bundeslehrperson bewerben?

Eine Bewerbung ist ausschließlich online über die Website der BD Wien, während der Bewerbungszeit möglich. Nähere Informationen finden Sie unter https://www.bildung-wien.gv.at/Bewerbungen-und-Ausschreibungen/Bewerbungen.html 

Sie können sich selbstverständlich für mehrere Schularten (AHS, Berufsbildende Höhere Schulen, Mittelschule etc.) bewerben. In den einzelnen Schulkategorien können Sie sich für mehrere Standorte bewerben.

Wann kann ich mich für eine Anstellung als Bundeslehrperson bewerben?

Die Hauptausschreibung findet jährlich Ende April/ Anfang Mai statt. Melden die Schulen während des Jahres zusätzlichen Bedarf an neuen Leher/nnen werden weitere Ausschreibungen durchgeführt. Die möglichen Termine sind für alle Schularten gleich und unter dem nachstehenden Link zu finden: Ausschreibungstermine . Nähere Informationen zu Ihrer Bewerbung finden Sie unter https://www.bildung-wien.gv.at/Bewerbungen-und-Ausschreibungen/Bewerbungen.html

Fristen: Die Bewerbung gilt nur für das jeweilige Schuljahr. Der Zeitpunkt Ihrer Online-Bewerbung innerhalb der Bewerbungsfrist hat keinen Einfluss auf Reihung beziehungsweise Zuteilung.

Senden Sie Ihre Bewerbung nur 1x ab, wenn Sie alle für interessanten Stellen ausgewählt haben.

Bewerbungen, die außerhalb der Bewerbungsfrist einlangen, können nicht berücksichtigt werden.

Ich habe mich beworben und muss noch Unterlagen nachbringen, wo kann ich diese hochladen?

Bitte laden Sie nach Möglichkeit sämtliche Unterlagen auf der Bewerbungsplattform hoch. Sollten Sie dennoch Unterlagen nachreichen müssen, senden Sie Ihre Unterlagen an office@bildung-wien.gv.at. Um sicherzustellen, dass die Unterlagen intern korrekt zugeordnet werden, geben Sie im Betreff Ihren Namen, Schulart und das Keyword „Unterlagenergänzung“ an (z.B. Ida Muster/AHS, HTL etc./Unterlagenergänzung).

Ich habe mich beworben, nehme aber eine Stelle in einem anderen Bundesland an – was ist zu tun?

Bitte geben Sie uns eine Anstellung zeitnahe bekannt, damit eine andere Lehrperson auf die ursprünglich für Sie vorgesehene Stelle eingeplant werden kann.

Wie läuft der Bewerbungsprozess ab?

  1. Bitte laden Sie Ihre vollständigen Bewerbungsunterlagen auf der Website hoch. Sobald Ihre Bewerbung in der Bildungsdirektion für Wien eingegangen ist, erhalten Sie ein Bestätigungsemail. Ist das nicht der Fall, haben Sie Ihre Bewerbung nicht abgesendet; bitte prüfen Sie dies gegebenenfalls direkt in Ihrem Account.
  2. Ihre Bewerbungsunterlagen werden gesichtet, Ausbildungen geprüft und sodann für die Schulen freigeschaltet.
  3. Die Schulleitungen sichten rund zwei Wochen (bis Ende Mai) die Bewerbungen und laden die Kandidat/Innen gegebenenfalls zum Vorstellungsgespräch ein. Danach erfolgt die Meldung (Reihung) an die Bildungsdirektion für Wien, welche Bewerber/innen für den jeweiligen Standort am geeignetsten erachtet werden.
  4. Die Bildungsdirektion für Wien weist, nach Prüfung und eventueller Rücksprache mit den jeweiligen Bewerber/innen, an die Schulen zu. Die zukünftigen Lehrpersonen werden mittels RSb-Brief über ihren Einsatzort und die wichtigsten Eckpunkte zum Dienstverhältnis benachrichtigt. Der Zuweisungsprozess ist sehr aufwändig, trotzdem sind wir bemüht allen Bewerber/innen bis spätestens Mitte Juli ihre Zuweisung zu übermitteln.
  5. Bewerber/innen für die es vorerst keine Anstellungsmöglichkeit gibt, werden in Evidenz gehalten, um bei Bedarf Kontakt aufnehmen zu können.

Bitte beachten Sie, dass Ihre Bewerbung immer nur für das Schuljahr herangezogen werden kann, für das Sie sich beworben haben.

 

Kein österreichischer Abschluss

Wenn Sie einen Abschluss in einem EU-Land erworben haben, wenden Sie sich an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung (BMBWF – ENIC NARIC) bezüglich der Bewertung Ihres akademischen Grades.

Wenn Sie ein Studium im Ausland abgeschlossen haben und als Lehrer/in in Österreich arbeiten möchten, können Sie dieses anerkennen lassen. Hierzu ist eine online Bewerbung im Rahmen einer Ausschreibung über die Website der Bildungsdirektion notwendig. Das Anerkennungsverfahren wird, nach Anstellung, von der Bildungsdirektion Wien eingeleitet.

Für Bewerber/innen aus nicht deutschsprachigen Ländern ist der Nachweis des Sprachniveaus C1 erforderlich.

 

Ich bin Bundeslehrperson und möchte einen Antrag einbringen (Karenz, Sabbatical, Lehrpflichtermäßigung, Versetzung,…), wo kann ich dies tun?

Alle Ansuchen sind über das jeweils entsprechende Formular am Dienstweg bei der Stammschule einzubringen. Das Formular erhalten Sie von der Schulleitung bzw. dem/der Administrator/in.

Bitte beachten Sie, dass

- Karenzanträge prinzipiell nur auf ein gesamtes Schuljahr genehmigt werden.

- Versetzungen (in ein anderes Bundesland oder eine andere Schule) grundsätzlich bis Ende Jänner des laufenden Schuljahres bekannt zu geben und einzureichen sind.

Ich unterrichte bereits an einer AHS/BHMS und möchte von einem Bundesland in ein anderes wechseln. Wie ist vorzugehen?

- Unbefristete Lehrpersonen: Ansuchen um Dienstzuteilung bzw. Versetzung (mittels Formular und Lebenslauf, Übermittlung über den Dienstweg) – bis 31. Jänner für das jeweils folgende Schuljahr

- Befristete Lehrpersonen: Online Bewerbung auf der Website der jeweiligen Bildungsdirektion im Rahmen der Ausschreibung

Ich bin Quereinsteiger/in und möchte an einer Schule unterrichten, was ist zu berücksichtigen?

Um an einer Allgemeinbildenden Höheren Schule oder einer Berufsbildenden Mittleren oder Höheren Schule zu unterrichten benötigen Sie ein Zertifikat. Diese erhalten Sie nach positiver Absolvierung des Eignungsfeststellungsverfahren. Nähere Informationen und den Link zur Registrierung für das Eignungsfeststellungsverfahren finden Sie unter:

Möglichkeiten für einen Quereinstieg in den Pädagog/innenberuf (bmbwf.gv.at)

Familienbonus plus/Alleinerzieher-/Alleinverdienerabsetzbetrag

Anträge und Anweisung:
es werden folgende Dokumente unbedingt benötigt:  Formular E30 (Antrag) und aktueller Familienbeihilfenbescheid des Finanzamtes

Änderung/Wegfall:

  • Formular E31 (Wegfall/Änderung beim Fam.bonus)
  • die Formulare E30 und E31 sind auf der Homepage des Finanzminiserteriums herunterzuladen

Zukunftssicherung (Gehaltsumwandlung)

Für die Zukunftssicherung (Gehaltsumwandlung) müssen jeweils die Polizze (Kopie) zur Zukunftssicherung vom Versicherungsunternehmen und die Einverständniserklärung der jeweiligen Lehrperson zur Bearbeitung an die Präs/4d-5 übermittelt werden.

Übermittlung von Entgeltnachweisen (monatliche Lohnzettel)

Jede Bundeslehrperson erhält einen Portal-Zugang und kann über diesen die monatlichen Entgeltnachweise und den Jahreslohnzettel selbständig herunterladen.

Eine Zusendung durch die Präs/4d-5 ist daher nur bei Ausnahmefällen erforderlich (ev. bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis, kein Internetzugang des Dienstnehmers/ der Dienstnehmerin,…).

Arbeits- und Entgeltbestätigungen für Wochengeld und Krankengeld

Nachdem die Präs/4d-5 über die Schwangerschaft bzw. den Krankenstand (Kürzung des Bezuges) durch die Dienstrechtsreferate informiert wurde, werden die AuE Bestätigungen automatisch durch die Präs/4d-5 per elektronischem Datensatz an den/die Krankenversicherungsträger/in übermittelt – eine Übermittlung der Bestätigungen an die Lehrperson ist nicht erforderlich.

Bezugsbestätigungen zur Vorlage bei anderen Behörden (Magistrat), etc.

Für eine Bezugsbestätigungen ist der Präs/4d-5 immer der Vordruck der Behörde zu übermitteln, der dann ausgefüllt retourniert wird.

Wenn kein Vordruck vorhanden ist, ist der Präs/4d-5 bekannt zu geben, für welchen Zeitraum und bei welcher Behörde anderer Institution die Bezugsbestätigung vorgelegt werden soll (die Angabe wird auf der Bezugsbestätigung vermerkt)

!Wird die Behörde nicht genannt, ist eine Gebühr von ca. 30 Euro einzuheben!

Wie kann eine Bildungskarenz beantragt werden?

Stichworte: Bildungskarenz, Karenzurlaub gegen Entfall der Bezüge, Gesamtdauer, Maximaldauer, nicht schulpflichtiges Kind, Betreuung eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen

Gesetzliche Grundlagen: § 58 LDG, § 29b VBG (iVm § 2 Abs 4 und § 26 Abs 1 lit a LVG), (§ 75 BDG)

Für Lehrpersonen ist eine „Bildungskarenz“ in den gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehen. Es muss daher ein Karenzurlaub gegen Entfall der Bezüge beantragt werden. Auf die Gewährung dieses Karenzurlaubes besteht kein Rechtsanspruch, eine Abweisung durch die Bildungsdirektion für Wien ist daher möglich. Beamt/innen haben die Möglichkeit, gegen eine abweisende Entscheidung ein Rechtsmittel (Vorstellung) einzubringen.

Für den Antrag auf Gewährung eines Karenzurlaubes gegen Entfall der Bezüge ist ein Formular zu verwenden, welches möglichst genau und vollständig (auch im Hinblick auf bereits gewährte Karenzurlaube) auszufüllen ist. Unterlagen über die Aus- und Weiterbildung, die in der Karenz absolviert werden soll, sind anzuschließen. Der Antrag samt Beilagen ist bei der Dienstelle abzugeben. Ist der Antrag nicht vollständig ausgefüllt (sind beispielsweise die Gründe nur mit „persönliche Gründe“ angegeben), droht die Rücksendung zur Verbesserung und damit eine Verzögerung des Verfahrens.

Ein Karenzurlaub gegen Entfall der Bezüge kann maximal für insgesamt 10 Jahre gewährt werden (Maximaldauer). Die Maximaldauer gilt nicht bei Karenzurlauben zur Betreuung eines nicht schulpflichtigen Kindes und sofern auf die Gewährung des Karenzurlaubes ein Rechtsanspruch besteht. Ein Rechtsanspruch besteht beispielsweise auf die Gewährung einer Karenz zur Betreuung eines behinderten Kindes oder eines/ einer pflegebedürftigen Angehörigen.

Wie wird der Kinderzuschuss beantragt?

Stichworte: Kinderzuschuss, Familienbeihilfe, Weitergewährung, rückwirkende Auszahlung

Gesetzliche Grundlage: § 4 GehG (iVm § 106 Abs 1 Z 1 LDG sowie § 16 VBG iVm § 2 Abs 4 und § 26 Abs 1 lit a LVG)

a) Erstmaliger Antrag:

Es ist das entsprechende Formular auszufüllen (u.a. ist die Angabe der Dienststelle des anderen Elternteils erforderlich). Dem Antrag ist ein aktueller Familienbeihilfenbescheid anzuschließen. Solange für das Kind Familienbeihilfe bezogen wird, steht auch der Kinderzuschuss zu.

b) Weitergewährung / Wiederanweisung:

War die Familienbeihilfe befristet oder ist das Kind bereits 18 Jahre alt, ist ein neuerliches Ansuchen unter Anschluss eines aktuellen Familienbeihilfenbescheides zu stellen. Die neuerliche Beantragung oder auch die Meldung von Änderungen hat binnen eines Monats nach Eintritt der Tatsachen zu erfolgen (§ 4 Abs 5 GehG).

c) Rückwirkende Auszahlung:

Eine rückwirkende Auszahlung (rückwirkend auf den Monatsersten des Zeitpunktes, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch entstanden sind) ist nur dann möglich, wenn die Tatsachen (die für Anfall, Änderung und Einstellung für Bedeutung sind) binnen einem Monat nach Eintritt der Tatsache bzw. nach Kenntnis gemeldet werden.

Wird die Meldung nicht rechtzeitig binnen eines Monats (§ 4 Abs 5 GehG) erstattet, also über einen Monat nach Tatsacheneintritt/Kenntnis von den Tatsachen, ist keine rückwirkende Auszahlung möglich. Eine Auszahlung kann erst mit dem nächstfolgenden Monatsersten erfolgen. Auch die Zustellung des Familienbeihilfenbescheides ist eine solche Tatsache, da der Kinderzuschuss nach dem gesetzlichen Wortlaut an die Familienbeihilfe geknüpft ist.

Eine rückwirkende Ausbezahlung ist im Sinne der allgemeinen Verjährungsfrist nur für maximal drei Jahre möglich.

Beispiel 1: Der Familienbeihilfenbescheid wird am 12.11.2019 zugestellt und spricht Familienbeihilfe ab 01.07.2019 zu. Die Lehrperson hat bis 12.12.2019 (einen Monat) Zeit, um den Kinderzuschuss zu beantragen. Erfolgt die Beantragung rechtzeitig bis 12.12.2019, kann die Familienbeihilfe rückwirkend mit 01.07.2019 ausbezahlt werden.

Beispiel 2: Der Familienbeihilfenbescheid wird am 12.11.2019 zugestellt und spricht Familienbeihilfe ab 01.07.2019 zu. Die Lehrperson hat bis 12.12.2019 (einen Monat) Zeit, um den Kinderzuschuss zu beantragen. Erfolgt die Beantragung erst am 3.1.2020, kann die Familienbeihilfe nicht rückwirkend, sondern erst mit 01.02.2020 ausbezahlt werden.

Wie werden Schwangerschaft und Geburt eines Kindes gemeldet? Wie kann Karenz oder eine Teilzeitbeschäftigung beantragt werden?

Stichworte: Schwangerschaft, Geburt, Karenz, Mutterschutzkarenz, Teilzeitbeschäftigung, Väterkarenz, Meldung der Schwangerschaft, Meldung der Geburt, Beschäftigungsverbot, Mutterschutz; Änderung der Lage der Arbeitszeit

Gesetzliche Grundlagen: §§ 15 ff MSchG, §§ 2 ff VKG

Die Meldung der Schwangerschaft samt Angabe des voraussichtlichen Geburtstermins hat unter Verwendung des Formblattes I zu erfolgen. Die Angabe des voraussichtlichen Geburtstermins ist zur Berechnung des Beschäftigungsverbotes erforderlich.

Sowohl die Meldung der Geburt eines Kindes, als auch die Beantragung einer Karenz oder einer Teilzeitbeschäftigung anlässlich der Elternschaft durch die Mutter haben mittels Verwendung des Formblatts II zu erfolgen. Väter verwenden dazu das Formblatt III. Den Formblättern II und III sind eine Geburtsurkunde (Kopie) sowie eventuell die Bestätigung über eine Sectio (Kaiserschnitt) und Frühgeburt beizulegen.

Die Karenz (Mutterschutzkarenz) kann frühestens nach dem Beschäftigungsverbot („Mutterschutz“), daher frühestens acht Wochen nach der Geburt beginnen. Die Karenz dauert maximal bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, die Mindestdauer beträgt zwei Monate. Ausnahmsweise können unter bestimmten Voraussetzungen drei Monate der Karenz aufgeschoben und bis zum Ablauf des siebten Lebensjahres des Kindes verbraucht werden. Beginn und Dauer der Karenz sind dem Dienstgeber/ der Dienstgeberin bis zum Ende des Beschäftigungsverbotes nach der Geburt bekannt zu geben.

Die Karenz kann zweimal mit dem anderen Elternteil geteilt werden, wobei jeder Teil der Karenz mindestens zwei Monate betragen muss. Insgesamt können sich so drei Teile ergeben. Anlässlich des erstmaligen Wechsels der Betreuungsperson können Mutter und Vater gleichzeitig Karenz in der Dauer von einem Monat in Anspruch nehmen. Der Teilungswunsch ist dem Dienstgeber/ der Dienstgeberin unbedingt mitzuteilen und es ist eine Bestätigung des Dienstgebers/ der Dienstgeberin des anderen Elternteils beizulegen. Erfolgt die Karenz im Anschluss an die Karenz des anderen Elternteiles, ist der Teilungswunsch dem Dienstgeber/ der Dienstgeberin spätestens drei Monate vor Ende der Karenz des anderen Elternteils mitzuteilen.

Unter bestimmten Voraussetzungen besteht überdies bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres des Kindes oder einem späteren Schuleintritt ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung. Besteht kein gesetzlicher Anspruch auf eine Teilzeitbeschäftigung, kann eine solche mit dem Dienstgeber/ der Dienstgeberin vereinbart werden. Die Teilzeitbeschäftigung muss mindestens zwei Monate dauern, kann pro Kind nur einmal gewährt werden und kann frühestens nach dem Ende des Beschäftigungsverbots nach der Geburt beginnen. Überdies ist bei der Teilzeitbeschäftigung eine Bandbreite einzuhalten: Die wöchentliche Normalarbeitszeit muss um mindestens 20 % reduziert werden und darf 12 Stunden nicht unterschreiten.

Weiters ist eine Änderung der Lage der Arbeitszeit möglich.

Welche Karenzmodelle kommen anlässlich der Elternschaft in Betracht?

Stichworte: Mutterschutzkarenz, Karenz, Betreuung nicht schulpflichtiges Kind, Karenzurlaub gegen Entfall der Bezüge, Maximaldauer Karenzurlaub gegen Entfall der Bezüge

Gesetzliche Grundlagen: §§ 15 ff MSchG, §§ 2 ff VKG, § 58 LDG, §29b VBG (iVm § 2 Abs 4 und § 26 Abs 1 lit a LVG), (§ 75 BDG)

- Mutterschutzkarenz: Siehe oben.

- Karenzurlaub gegen Entfall der Bezüge zur Betreuung eines nicht schulpflichtigen Kindes:

Bis zum Schuleintritt des Kindes (= Sonntag vor dem 1. Schultag) kann ein Karenzurlaub zur Betreuung eines nicht schulpflichtigen Kindes beantragt werden. Auf die Gewährung dieses Karenzurlaubes (gegen Entfall der Bezüge) besteht ein Rechtsanspruch, er muss von der Bildungsdirektion für Wien daher bewilligt werden. Für Karenzurlaube zur Betreuung eines nicht schulpflichtigen Kindes gilt die Maximaldauer von 10 Jahren nicht.

- Karenzurlaub gegen Entfall der Bezüge:

Es kann auch ein Karenzurlaub gegen Entfall der Bezüge beantragt werden. Auf die Gewährung dieses Karenzurlaubes besteht kein Rechtsanspruch. Ein Karenzurlaub gegen Entfall der Bezüge kann maximal für insgesamt 10 Jahre gewährt werden (Maximaldauer). Weitere Informationen siehe oben (Punkt 1 – „Bildungskarenz“).

Um die für die Lehrperson günstigste Regelung zu finden, ist daher das vollständige Ausfüllen (insbesondere die Angabe des Grundes für den Karenzurlaub) erforderlich.

Welche Teilzeitmodelle kommen anlässlich der Elternschaft in Betracht?

Stichworte: Elternteilzeit, Teilzeit, Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung, Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder, Betreuung behinderter Kinder, Pflegeteilzeit, Herabsetzung aus beliebigem Anlass

Gesetzliche Grundlagen: §§ 15h ff MSchG, §§ 8 ff VKG, §§ 45 ff LDG, § 20 VBG (iVm § 2 Abs 4 und § 26 Abs 1 lit a LVG und iVm §§ 50a ff BDG), (§ 213 iVm §§ 50a ff BDG)

- Teilzeit nach dem MSchG / VKG: Siehe oben.

- Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung:

Beamt/innen:

Die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit ist aus beliebigem Anlass oder zur Betreuung eines Kindes möglich.

Bei der Herabsetzung aus beliebigem Anlass nach § 45 LDG ist zu beachten, dass das zuletzt gewährte Ausmaß der Herabsetzung dauernd wirksam wird, sobald die gesamten Zeiträume der Herabsetzung insgesamt zehn Jahre übersteigen.

Die Herabsetzung zur Betreuung eines Kindes ist im Falle der Betreuung eines gesunden, nicht behinderten Kindes nur bis zum Schuleintritt des Kindes möglich, bei der Betreuung von behinderten Kindern ist die Herabsetzung auch nach dem Schuleintritt des behinderten Kindes zu gewähren.

Weiters sieht das Gesetz eine Pflegeteilzeit vor.

Vertragslehrpersonen:

Auch bei Vertragslehrpersonen ist eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass und zur Betreuung eines Kindes möglich.

Bei der Herabsetzung aus beliebigem Anlass nach § 20 VBG ist zu beachten, dass die Dauer einer Herabsetzung insgesamt fünf Jahre nicht übersteigen darf.

Im Hinblick auf die Herabsetzung zur Betreuung eines Kindes gilt das zu Beamten oben Ausgeführte.

Auch für Vertragslehrpersonen ist eine Pflegeteilzeit vorgesehen.

Wann beginnt bzw. endet das (gegenwärtige, aber auch künftige) Schuljahr bzw. das Semester?

Stichworte: Beginn, Ende, Schuljahr, Semester, Schuljahresplan, Unterrichtsjahr, Weihnachtsferien, Semesterferien, Pfingstferien, Osterferien, Ferien, Hauptferien

Gesetzliche Grundlagen: § 2 Schulzeitgesetz

Siehe beiliegender Schuljahresplan, dieser enthält die Schuljahre 2013/2014 bis 2028/2029. Die Beginn- und Enddaten sind für verschiedene Ansuchen von Bedeutung, zB. für den Karenzurlaub gegen Entfall der Bezüge, Dienstzulagen usw.

Schuljahr: Das Schuljahr beginnt in Wien am ersten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres. Es besteht aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien. Das Unterrichtsjahr dauert von Beginn des Schuljahres bis zum Beginn der Hauptferien. Für die letzte Stufe von Schulen, in welchen Reife-, Diplom-, Befähigungs- oder Abschlussprüfungen vorgesehen sind, endet das Unterrichtsjahr mit dem Sonntag vor dem Beginn der Klausurprüfung.

Die Hauptferien beginnen an dem Samstag, der frühestens auf den 28.06. und spätestens auf den 04.07. fällt.

Semesterferien: Die Semesterferien beginnen in Wien am ersten Montag des Februars und dauern eine Woche.

Weihnachtsferien: Die Weihnachtsferien finden vom 24.12. bis 06.01. statt, fällt der 23.12. auf einen Montag, so ist auch dieser schulfrei.

Osterferien: Diese finden vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Dienstag nach Ostern statt.

Pfingstferien: Schulfrei anlässlich der Pfingstferien sind der Samstag vor bis einschließlich Dienstag nach Pfingsten.

Wie kann ein Frühkarenzurlaub („Papamonat“) beantragt werden?

Stichworte: Papamonat, Väterfrühkarenz, Frühkarenzurlaub, Familienzeitbonus, Annahme an Kindes Statt, Adoption

Gesetzliche Grundlage: § 58e LDG, § 29o VBG (iVm § 2 Abs 4 und § 26 Abs 1 lit a LVG), (§ 75d BDG)

Es ist das entsprechende Formular, welches im Webserver der Bildungsdirektion für Wien abrufbar ist, auszufüllen. Vorausgesetzt ist unter anderem ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind und der Mutter. Der Frühkarenzurlaub (Väterfrühkarenz, „Papamonat“) kann maximal vier Wochen und nur bis zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter dauern und beginnt grundsätzlich mit der Geburt des Kindes. Während dem Frühkarenzurlaub ruhen die Bezüge. Beginn und Dauer sind spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Beginn dem Dienstgeber/ der Dienstgeberin im Dienstweg zu melden.

Dauert der „Papamonat“ 28 aufeinanderfolgende Tage, kann – sofern auch die übrigen Voraussetzungen vorliegen – ein Familienzeitbonus (nach dem Familienzeitbonusgesetz) bezogen werden. Der Familienzeitbonus ist mittels Antragsformular beim Krankenversicherungsträger geltend zu machen. Der gleichzeitige Bezug von Kinderbetreuungsgeld durch den Vater und Familienzeitbonus ist nicht möglich. Das Kinderbetreuungsgeld des Vaters reduziert sich um den Betrag des Familienzeitbonus.

Für die Väterfrühkarenz bei einer Annahme an Kindes Statt (Adoption) sieht das Gesetz in einigen Punkten abweichende Bestimmungen vor.

Ich möchte einen Familienbonus Plus beziehen, wie kann ich diesen beantragen?

Stichworte: Familienbonus, Familienbonus Plus, Absetzbetrag

Gesetzliche Grundlage: § 33 Abs 3a EStG

Der Familienbonus Plus ist ein Absetzbetrag und steht nur zu, wenn für das Kind Familienbeihilfe bezogen wird. Es ist das Formular E 30 auszufüllen und direkt in der Schule abzugeben. Beizulegen ist ein Nachweis des Bezugs der Familienbeihilfe. Die Schule leitet die Unterlagen an die Außenstellen / zuständige Schulaufsicht und diese an die MA 2 weiter.

Wie kann ich einen Fahrtkostenzuschuss beantragen?

Stichworte: Fahrtkostenzuschuss, Pendlereuro

Gesetzliche Grundlage: § 20b GehG (iVm § 106 Abs 1 Z 1 LDG sowie § 16 VBG iVm § 2 Abs 4 und § 26 Abs 1 lit a LVG)

Das Ansuchen ist in der Schule abzugeben und durch die Direktion zu unterfertigen (Bestätigung mit dem Rundsiegel). Die Direktion leitet den Antrag dann an die MA 2 weiter. Die MA 2 prüft den Antrag und die Bildungsdirektion für Wien weist – sofern alle Voraussetzungen vorliegen – dann die Auszahlung des Fahrtkostenzuschusses an.

Wie endet das Dienstverhältnis einer/eines Vertragsbediensteten?

Stichworte: Beendigung, Kündigung, Entlassung, einvernehmlich Auflösung, Krankenstand, begünstigte/r Behinderte/r, Behindertenausschuss, Personalvertretung, Zeitablauf, befristetes Dienstverhältnis, unbefristetes Dienstverhältnis

Gesetzliche Grundlagen: § 25 LVG, §§24 Abs 9, 30 ff, 48 VBG (iVm § 2 Abs 4 und § 26 Abs 1 lit a LVG)

Sofern das Dienstverhältnis befristet ist, endet es entweder durch den Tod, Zeitablauf, einvernehmliche vorzeitige Auflösung, Entlassung oder vorzeitigen Austritt, Übernahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land (Bund), Übernahme in ein anders Dienstverhältnis zum Land (Bund), aus der/dem Vertragsbediensteten eine Anwartschaft auf einen Ruhe(Versorgungs)genuss erwächst oder durch Begründung eines Dienstverhältnisses zu einem Land (zur Gemeinde Wien) als Mitglied eines Landesverwaltungsgerichtes.

Ist das Dienstverhältnis unbefristet, so kommt zusätzlich zu den oben genannten Beendigungsarten eine Kündigung in Betracht.

Für den Ausspruch einer Kündigung und einer Entlassung durch den Dienstgeber/ die Dienstgerberin müssen jedoch bestimmte Gründe vorliegen (§§ 32, 34, 48 VBG, § 25 LVG). Auch ein vorzeitiger Austritt des Dienstnehmers /der Dienstgeberin ist nur bei Vorliegen von bestimmten Gründen möglich (§ 34 Abs 5 VBG).

Das Dienstverhältnis endet weiters ex lege (automatisch), wenn sich der/ die Vertragsbedienstete ein Jahr lang im Krankenstand befand (§ 24 Abs 9 VBG, § 91a Abs 6 VBG). Der/ die Vertragsbedienstete (und - sofern es sich um einen begünstigten Behinderten handelt – auch der Behindertenausschuss) ist spätestens drei Monate vor dem Endigungstermin von diesem Umstand zu verständigen.

Bei der Beendigung des Vertragsverhältnisses ist weiters zu beachten, dass bei einigen Beendigungsarten die Einbindung der Personalvertretung erforderlich ist (siehe dazu §§ 9, 10 PVG) oder – sofern es sich bei dem/ der Vertragsbediensteten um eine/n begünstigte/n Behinderte/n handelt – ein Verfahren bzw. eine Verständigung des Behindertenausschusses nach dem Behinderteneinstellungsgesetz durchgeführt werden muss.

So ist zum Beispiel die beabsichtigte einverständliche Auflösung der Personalvertretung spätestens 14 Tage vor ihrer Durchführung zur Kenntnis zu bringen (§ 9 Abs 1 lit i iVm § 10 Abs 1 PVG). Die Auflösungserklärung, die über den Dienstweg einzubringen ist, ist daher zeitgerecht an die Bildungsdirektion für Wien zu übermitteln.

Wie kann eine Dienstzeitbestätigung beantragt werden?

Stichworte: Dienstzeitbestätigung, Beendigung, Dienstzeugnis, Privatschule

Gesetzliche Grundlagen: § 31 VBG (iVm § 2 Abs 4 und § 26 Abs 1 lit a LVG)

Eine Dienstzeitbestätigung kann schriftlich beantragt werden, wobei auch eine E-Mail genügt. Die genaue Adresse des Lehrers/ der Lehrerin ist anzugeben. Um die Kontaktaufnahme zu ermöglichen, ist die Anführung der E-Mail-Adresse oder der Telefonnummer sinnvoll.

Wird das Dienstverhältnis eines/ einer Vertragsbediensteten beendet, wird automatisch ein Dienstzeugnis ausgestellt, die Beantragung einer Dienstzeitbestätigung erübrigt sich daher in diesen Fällen. Der Inhalt des Dienstzeugnisses ist gesetzlich geregelt.

Für Lehrer/innen an einer Privatschule im Sinne des § 19 Abs 3 Privatschulgesetz kann die Bildungsdirektion für Wien keine Dienstzeitbestätigungen ausstellen, da sie nicht Dienstgeber/in dieser Lehrpersonen ist. Lehrer/innen an einer Privatschule im Sinne des § 19 Abs 3 Privatschulgesetz müssen sich an den/ die Schulerhalter/in bzw. die Schule wenden.

Welche Abfertigung steht Vertragsbediensteten zu?

Stichworte: Abfertigung alt, Abfertigung neu, Betriebliche Vorsorgekasse

Gesetzliche Grundlagen: §§ 35, 84, § 91l VBG (iVm § 2 Abs 4 und § 26 Abs 1 lit a LVG), BMSVG

Für Dienstverhältnisse, die vor dem 01.01.2003 begonnen haben, gilt die „Abfertigung alt“ (§§ 84, 91l VBG). Für Dienstverhältnisse, die danach begonnen haben, gilt die „Abfertigung neu“ (§ 35 VBG iVm BMSVG).

Bei der „Abfertigung alt“ entfällt der Anspruch auf Abfertigung grundsätzlich bei bestimmten Beendigungsarten, zum Beispiel bei der Kündigung durch den Dienstnehmer/ die Dienstnehmerin selbst, (durch den Dienstnehmer/ die Dienstnehmerin) verschuldeter Entlassung oder vorzeitiger einvernehmlicher Auflösung, sofern keine Abfertigung vereinbart wurde. Für bestimmte Fallkonstellationen sind jedoch Ausnahmen von diesem Grundsatz vorgesehen, sodass trotzdem eine Abfertigung zustehen kann.

Das System „Abfertigung neu“ sieht während des Dienstverhältnisses die Einzahlung von Beträgen in eine Betriebliche Vorsorgekasse vor. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses muss sich der Lehrer/ die Lehrerin an diese wenden. Die Betriebliche Vorsorgekasse der Landeslehrer/ die Landeslehrerin ist die VBV-Mitarbeitervorsorge AG, 1020 Wien, Obere Donaustraße 49-53. Lehrer/innen an einer Privatschule im Sinne des § 19 Abs 3 Privatschulgesetz unterliegen nicht dieser Vorsorgekasse, da jeder Schulerhalter/ jede Schulerhalterin über eine eigene Kasse verfügt.

Vermindert sich die Jubiläumszuwendung bei Teilzeitbeschäftigung?

Stichworte: Jubiläumszuwendung, Dienstjubiläum, Teilzeitbeschäftigung, Auszahlung

Gesetzliche Grundlagen: § 22 VBG (iVm § 2 Abs 4 und § 26 Abs 1 lit a LVG), § 20c GehG (iVm § 106 Abs 1 Z 1 LDG sowie § 16 VBG iVm § 2 Abs 4 und § 26 Abs 1 lit a LVG)

Eine Jubiläumszuwendung kann aus Anlass der Vollendung eines Besoldungsdienstalters von 25 und 40 Jahren für treue Dienste gewährt werden.

Bei Vertragsbediensteten wird für die Ermittlung des Monatsentgelts, an dem die Jubiläumszuwendung bemessen wird, das durchschnittliche Beschäftigungsausmaß im bisherigen Dienstverhältnis herangezogen (§ 22 VBG).

Bei Beamten/ Beamtinnen wird zur Berechnung der Jubiläumszuwendung der Monatsbezug, welcher der besoldungsrechtlichen Stellung im Monat des Dienstjubiläums entspricht, herangezogen (§ 20c GehG).

Der Jubiläumszuschuss wird im Jänner oder Juli, der dem Monat der Vollendung des Dienstjubiläums folgt, ausbezahlt.

Zu beachten ist noch, dass die Jubiläumszuwendung im Ausmaß des vierfachen Monatsbezugs bereits ab einem Besoldungsdienstalter von 35 Jahren gewährt werden kann, wenn die Lehrperson durch den Tod aus dem Dienststand ausscheidet oder mit Ablauf des Monats, in dem sie oder er das 65. Lebensjahr vollendet hat oder bei späterem Übertritt oder Versetzung in den Ruhestand (§ 20c Abs 3 GehG).

Wo erhalte ich Informationen zu meinem Pensionskonto?

Stichworte: Pensionskonto, Beamt/innen, Vertragsbedienstete, BVA, PVA

Beamt/innen des Bundes erhalten beim Pensionsservice der BVA (pernsionskonto@bva.at), Beamt/innen des Landes bei ihrer Dienstbehörde (Bildungsdirektion für Wien) und Vertragsbedienstete und Angestellte bei der PVA (www.pensionsversicherung.at) Auskünfte im Hinblick auf ihr Pensionskonto.

Wie funktioniert die Pensionierung von Vertragsbediensteten?

Stichworte: Pension, Vertragsbedienstete, Pensionsversicherungsanstalt

Für die Beratung und Pensionierung ist die Pensionsversicherungsanstalt zuständig. An die Bildungsdirektion für Wien ist ein Schreiben mit dem Datum des beabsichtigten Pensionsantritts zu richten. Weiters ist um eine einverständliche Auflösung des Dienstverhältnisses zu einem Monatsletzten anzusuchen, gegebenenfalls um Auszahlung der Abfertigung. Um Beamt/innen und Vertragslehrpersonen gleich zu behandeln, vertritt die Bildungsdirektion für Wien die Ansicht, dass auch Vertragslehrpersonen mit Vollendung des 65. Lebensjahres zu pensionieren sind.

Welche Möglichkeiten der Ruhestandsversetzung für pragmatische Landeslehrpersonen gibt es?

Stichworte: Ruhestand, Beamte, Versetzung, Übertritt, gesetzliches Pensionsantrittsalter, Korridorpension

Gesetzliche Grundlagen: §§ 11 ff, 115d f LDG, (§§ 13 f BDG)

- Übertritt in den Ruhestand:

Mit Ablauf des Monats, in dem die pragmatische Landeslehrperson das 65. Lebensjahr (gesetzliches Pensionsantrittsalter) erreicht hat, tritt er bzw. sie in den Ruhestand. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Übertritt aufgeschoben werden.

- Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit:

Ist die pragmatische Lehrperson dauerhaft dienstunfähig im Sinne des Gesetzes, erfolgt die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen oder auf Antrag. Zur Feststellung der dauerhaften Dienstunfähigkeit wird ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

- Versetzung in den Ruhestand (ab Vollendung des 60. Lebensjahres):

Eine vor dem 01.01.1954 geborene pragmatische Lehrperson kann aufgrund einer schriftlichen Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats, indem die Lehrperson das 60. Lebensjahr vollendet hat, in den Ruhestand versetzt werden. Vorausgesetzt ist, dass sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist. Im Bereich der Wiener Landeslehrpersonen gibt es für diese gesetzliche Bestimmung jedoch keinen Anwendungsfall mehr.

- Versetzung in den Ruhestand (ab Vollendung des 62. Lebensjahres):

Eine nach dem 31.12.1953 geborene pragmatische Lehrperson kann aufgrund einer schriftlichen Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats, indem die Lehrperson das 62. Lebensjahr vollendet hat, in den Ruhestand versetzt werden. Vorausgesetzt ist, dass sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweist.

- Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung (Korridorpension):

Durch schriftliche Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats, in dem die Lehrperson das 62. Lebensjahr vollendet hat, möglich. Weiters ist vorausgesetzt, dass die Lehrperson zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (pensionswirksame Zeit) von 480 Monaten aufweist.

Die Erklärung kann frühestens 12 Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Ruhestandsversetzung abgegeben werden. Ein Widerruf der Erklärung ist bis einen Monat vor ihrem Wirksamwerden möglich. Inhaber/innen von Leiterstellen müssen spätestens drei Monate vor dem Eintritt der Wirksamkeit widerrufen. Ein späterer Widerruf ist nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zustimmt.

Welche Unterlagen benötigt die Bildungsdirektion für Wien zur Berechnung des Besoldungsdienstalters?

Stichworte: Besoldungsdienstalter, anrechenbare Praxiszeiten

Gesetzliche Grundlagen: § 26 VBG (iVm § 2 Abs 4 und § 26 Abs 1 lit a LVG), § 12 GehG (iVm § 106 Abs 1 Z 1 LDG sowie § 16 VBG iVm § 2 Abs 4 und § 26 Abs 1 lit a LVG)

Der entsprechende Erhebungsbogen ist vollständig ausgefüllt und unterschrieben an die Bildungsdirektion für Wien zu übermitteln. Beizulegen ist ein aktueller Versicherungsdatenauszug, der sämtliche Versicherungsdaten enthält (Ausnahme: ein solcher Auszug wurde bereits persönlich abgegeben). Bei öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen ist eine Dienstzeitbestätigung vorzulegen. Um Praxiszeiten anrechnen zu können, benötigt die Bildungsdirektion für Wien Dienstgeberbestätigungen mit Angaben über die Art der Tätigkeit, das Ausmaß der Beschäftigung und die Anzahl der geleisteten Wochenstunden, bei Teilzeitbeschäftigungen auch Angaben über das Ausmaß einer Vollbeschäftigung. Weiters ist eine Abschrift des Zeugnisses der Bachelorarbeit sowie der Studiendaten oder eine Studienbestätigung beizulegen.

Bei Dienstantritt ist die Lehrperson von der Personalstelle bzw. der Dienstbehörde nachweislich über die Bestimmungen zur Anrechnung von Vordienstzeiten zu belehren. Ab dieser Belehrung sind von der Lehrperson binnen drei Monaten alle Vordienstzeiten mitzuteilen, bei späterer Mitteilung ist eine Anrechnung nicht möglich. Nachweise sind spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Belehrung zu erbringen, sonst ist eine Anrechnung der Vordienstzeit nicht möglich.

Eine mehrfache Anrechnung desselben Zeitraumes ist ebenfalls nicht möglich.

Wie lange ist die Rahmenzeit beim Sabbatical? Wann kann die Freistellung beginnen?

Stichworte: Sabbatical, Rahmenzeit, Freistellung

Gesetzliche Grundlagen: §§ 20a VBG (iVm § 11 LVG), § 58d LDG, (§§ 78e, 213b BDG)

Grundvoraussetzung für ein Sabbatical ist, dass die Lehrperson bereits eine fünfjährige Dienstzeit aufweist.

Beginn und Dauer der Rahmenzeit sowie Beginn und Ende der Freistellung müssen schriftlich zwischen der Lehrperson und der Personalstelle bzw. Dienstbehörde vereinbart bzw. beantragt werden. Rahmenzeit und Freistellung müssen volle Schuljahre umfassen. Als Rahmenzeit können zwei bis fünf volle Schuljahre vereinbart werden, im Falle einer zwei- oder dreijährigen Rahmenzeit darf die Freistellung erst nach einem Dienstjahr (daher ab dem zweiten Jahr), im Falle einer vier- bis fünfjährigen Rahmenzeit darf die Freistellung erst nach zwei Dienstjahren (daher ab dem dritten Jahr) erfolgen. Die Freistellung kann nicht geteilt werden.

Zukunftssicherung (Gehaltsumwandlung):

Für die Zukunftssicherung müssen jeweils die Polizze (Kopie) zur Zukunftssicherung vom Versicherungsunternehmen und die Einverständniserklärung der jeweiligen Lehrperson zur Bearbeitung an die Präs/4f übermittelt werden.

Ist die Ausübung einer Nebenbeschäftigung möglich?

Stichworte: Nebentätigkeit, Nebenbeschäftigung, erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung, unzulässige Nebenbeschäftigung, Entlassung

Gesetzliche Grundlagen: §§ 34, 41a VBG, § 10 LVG jeweils iVm§ 56 BDG, § 40 LDG, (§§ 56, 216 BDG)

Grundsätzlich ist eine Nebenbeschäftigung jede Beschäftigung, die der/die Landeslehrer/in außerhalb seines Dienstverhältnisses ausübt.

Es darf keine Nebenbeschäftigung ausgeübt werden, die die Lehrperson an der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben hindert, die Vermutung einer Befangenheit hervorruft oder sonst wesentliche dienstliche Interessen gefährdet. Bei Ausübung einer unzulässigen Nebenbeschäftigung ist die Untersagung mit Weisung durch die Behörde möglich. Erwerbsmäßige Nebenbeschäftigungen (solche, die der Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform dienen) und jede Änderung einer solchen Beschäftigung sind dem Dienstgeber unverzüglich zu melden.

Jedenfalls zu melden ist eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts.

Lehrpersonen, deren Jahresnorm oder Lehrverpflichtung herabgesetzt ist, die eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder dem VKG in Anspruch nehmen oder sich in einem Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen befinden, dürfen eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausüben, sofern dies von der Dienstbehörde genehmigt wird.

Außerdem ist bei Betrieb einer Privatschule oder einer Privatlehr- und Erziehungsanstalt sowie bei Erteilung des Privatunterrichtes an Schülerinnen oder Schüler der eigenen Schule und bei Aufnahme solcher Schüler/innen in Kost und Quartier eine vorherige Genehmigung der Personalstelle erforderlich.

Nebenbeschäftigungen, die dem Anstand widerstreiten oder die Lehrperson an der vollständigen oder genauen Erfüllung der Dienstpflichten hindern, berechtigen den Dienstgeber – sofern die Nebenbeschäftigung trotz Aufforderung nicht aufgegeben wird – zur Entlassung der Lehrperson.

Wie wirkt sich der Krankenstand auf die Bezüge und das Dienstverhältnis aus?

Stichworte: Krankenstand, Entgeltfortzahlung

Gesetzliche Grundlagen: §§ 24, 91a VBG (iVm § 2 Abs 4 und § 26 Abs 1 lit a LVG), §13c GehG (iVm § 106 Abs 1 Z 1 LDG sowie § 16 VBG iVm § 2 Abs 4 und § 26 Abs 1 lit a LVG)

a) Vertragslehrer/innen Dienstrecht alt, Entlohnungsschema II L:

Bei Krankheit oder Unfall hat die Vertragslehrperson einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im vollen Ausmaß bis zur Dauer von 42 Kalendertagen. In besonderen Fällen besteht ein Entgeltfortzahlungsanspruch für weitere 42 Kalendertage, wenn die weitere Verwendung der Lehrperson wegen ihrer besonderen Eignung für die ihr übertragenen Pflichten oder mangels eines anderen Bewerbers unbedingt nötig ist. Danach besteht für 42 Kalendertage ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts im halben Ausmaß (50 % des Monatsentgelts). Der Entgeltfortzahlungsanspruch endet jedenfalls mit dem Ende des Dienstverhältnisses.

b) Vertragslehrer Dienstrecht neu und Dienstrecht alt (sofern nicht von Punkt 1 erfasst):

Abhängig von der Dauer des Dienstverhältnisses hat die Vertragslehrperson bei einer Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall folgende Entgeltfortzahlungsansprüche in vollem Ausmaß:

Dauer des Dienstverhältnisse --> Entgeltfortzahlungsanspruch in vollem Ausmaß

unter 5 Jahren --> 42 Kalendertage
5 bis unter 10 Jahre --> 91 Kalendertage
10 Jahre --> 182 Kalendertage

Dauert die Dienstverhinderung länger als 42, 91 oder 182 Kalendertage, so steht der Vertragslehrperson der Entgeltfortzahlungsanspruch für die gleichen Zeiträume zur Hälfte zu.

Der Entgeltfortzahlungsanspruch endet jedenfalls mit dem Ende des Dienstverhältnisses.

Dauerte die Dienstverhinderung ein Jahr, endet das Dienstverhältnis automatisch, außer es wurde vorher eine Fortsetzung vereinbart. Der Dienstgeber/ die Dienstgeberin hat den Dienstnehmer/ die Dienstnehmerin spätestens drei Monate vor Ende des Dienstverhältnisses davon zu verständigen.

c) Beamt/innen:

Bei einer Dienstverhinderung durch Unfall (außer Dienstunfall) oder Krankheit gebührt dem Beamten/ der Beamtin eine Entgeltfortzahlung in voller Höhe für die Dauer von 182 Kalendertagen, ab 182 Kalendertagen gebührt der Lehrperson als Entgeltfortzahlung ein Monatsbezug in Höhe von 80 %.

Präs/4f – Besoldung Landeslehrer/innen

Ich möchte einen Familienbonus Plus beziehen, wie kann ich diesen beantragen?

Stichworte: Familienbonus, Familienbonus Plus, Absetzbetrag

Gesetzliche Grundlage: § 33 Abs. 3a EStG

Der Familienbonus Plus ist ein Absetzbetrag und steht nur zu, wenn für das Kind Familienbeihilfe bezogen wird. Es ist das Formular E 30 auszufüllen und direkt in der Schule abzugeben. Zwingend beizulegen ist die Bestätigung über den Bezug der Familienbeihilfe. Die Schule leitet die Unterlagen an die Außenstellen / zuständige Schulaufsicht und diese an Präs 4f weiter.
Der Familienbonus wird ab Monat der Antragstellung berücksichtigt. Vorhergehende Monate, die noch nicht berücksichtigt worden sind, können über die Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden.

Familienbonus plus/Alleinerzieher-/Alleinverdienerabsetzbetrag:

Anträge und Anweisung:
es werden folgende Dokumente unbedingt benötigt:  Formular E30 (Antrag) und aktuelle Bestätigung über den Bezug der Familienbeihilfe.
Bei Alleinerzieher – und Alleinverdienerabsetzbetrag muss im Antragsjahr mindestens für 7 Monate die Familienbeihilfe bezogen werden.

Änderung/Wegfall:

  • Formular E31 (Wegfall/Änderung beim Familienbonus plus)
  • die Formulare E30 und E31 sind auf der Homepage des Finanzministeriums herunterzuladen

Wie kann ich einen Pendlerpauschale beantragen?

Stichworte: Fahrtkostenzuschuss, Pendlereuro

Gesetzliche Grundlage: § 20b GehG (iVm § 106 Abs. 1 Z 1 LDG sowie § 16 VBG iVm § 2 Abs 4 und § 26 Abs 1 lit a LVG)

Der Antrag muss mittels Pendlerrechner gestellt werden. Der Pendlerrechner kann auf der Seite des Bundesministeriums für Finanzen befüllt und heruntergeladen werden.

Das Ansuchen ist in der Schule abzugeben und durch die Direktion zu unterfertigen (Bestätigung mit dem Rundsiegel). Die Direktion leitet den Antrag dann an Präs/4f weiter. Präs/4f prüft den Antrag und– sofern alle Voraussetzungen vorliegen – wird die Pendlerpauschale bei Anspruch ab 01.01. des Kalenderjahres rückwirkend, sowie der Fahrkostenzuschuss ab Einlangdatum durch die Präs/4f angewiesen.

Wie kann ich einen Fahrtkostenzuschuss beantragen?

Stichworte: Fahrtkostenzuschuss, Pendlereuro

Gesetzliche Grundlage: § 20b GehG (iVm § 106 Abs 1 Z 1 LDG sowie § 16 VBG iVm § 2 Abs 4 und § 26 Abs 1 lit a LVG)

Der Antrag muss mittels Pendlerrechner gemeinsam mit der Pendlerpauschale gestellt werden. Der Pendlerrechner kann auf der Seite des Bundesministeriums für Finanzen befüllt und heruntergeladen werden.

Das Ansuchen ist in der Schule abzugeben und durch die Direktion zu unterfertigen (Bestätigung mit dem Rundsiegel). Die Direktion leitet den Antrag dann an Präs/4f weiter. Präs/4f prüft den Antrag und– sofern alle Voraussetzungen vorliegen – wird die Pendlerpauschale bei Anspruch ab 01.01. des Kalenderjahres rückwirkend, sowie der Fahrkostenzuschuss ab Einlangdatum durch die Präs/4f angewiesen.

Wie wirkt sich der Krankenstand auf die Bezüge und das Dienstverhältnis aus?

Stichworte: Krankenstand, Entgeltfortzahlung

Gesetzliche Grundlagen: §§ 24, 91a VBG (iVm § 2 Abs 4 und § 26 Abs 1 lit a LVG), §13c GehG (iVm § 106 Abs 1 Z 1 LDG sowie § 16 VBG iVm § 2 Abs 4 und § 26 Abs 1 lit a LVG)

a) Vertragslehrer Dienstrecht alt, Entlohnungsschema II L:

Bei Krankheit oder Unfall hat die Vertragslehrperson einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im vollen Ausmaß bis zur Dauer von 42 Kalendertagen. In besonderen Fällen besteht ein Entgeltfortzahlungsanspruch für weitere 42 Kalendertage, wenn die weitere Verwendung der Lehrperson wegen ihrer besonderen Eignung für die ihr übertragenen Pflichten oder mangels eines anderen Bewerbers unbedingt nötig ist. Danach besteht für 42 Kalendertage ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts im halben Ausmaß (50 % des Monatsentgelts). Der Entgeltfortzahlungsanspruch endet jedenfalls mit dem Ende des Dienstverhältnisses.

b) Vertragslehrer Dienstrecht neu und Dienstrecht alt (sofern nicht von Punkt 1 erfasst):

Abhängig von der Dauer des Dienstverhältnisses hat die Vertragslehrperson bei einer Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall folgende Entgeltfortzahlungsansprüche in vollem Ausmaß:

 

Dauer des Dienstverhältnisses – Entgeltfortzahlungsanspruch in vollem Ausmaß

unter 5 Jahren: 42 Kalendertage
5 bis unter 10 Jahre: 91 Kalendertage
10 Jahre: 182 Kalendertage

 

Dauert die Dienstverhinderung länger als 42, 91 oder 182 Kalendertage, so steht der Vertragslehrperson der Entgeltfortzahlungsanspruch für die gleichen Zeiträume zur Hälfte zu.

Der Entgeltfortzahlungsanspruch endet jedenfalls mit dem Ende des Dienstverhältnisses.

Dauerte die Dienstverhinderung ein Jahr, endet das Dienstverhältnis automatisch, außer es wurde vorher eine Fortsetzung vereinbart. Der Dienstgeber hat den Dienstnehmer spätestens drei Monate vor Ende des Dienstverhältnisses davon zu verständigen.

c) Beamt/innen:

Bei einer Dienstverhinderung durch Unfall (außer Dienstunfall) oder Krankheit gebührt dem Beamten eine Entgeltfortzahlung in voller Höhe für die Dauer von 182 Kalendertagen, ab 182 Kalendertagen gebührt der Lehrperson als Entgeltfortzahlung ein Monatsbezug in Höhe von 80 %.

Wie kann ich einen Gewerkschaftsbeitrag beantragen?

Stichworte: Gewerkschaft, Gewerkschaft öffentlicher Dienst, GöD

Gesetzliche Grundlage: § 20b GehG (iVm § 106 Abs 1 Z 1 LDG sowie § 16 VBG iVm § 2 Abs 4 und § 26 Abs 1 lit a LVG)

Das Ansuchen ist in der Schule abzugeben und durch die Direktion zu unterfertigen (Bestätigung mit dem Rundsiegel). Die Direktion leitet den Antrag dann an die Präs/4f weiter. Präs/4f prüft den Antrag und– sofern alle Voraussetzungen vorliegen – weist Präs/4f den Gewerkschaftsbeitrag an.

Übermittlung von Entgeltnachweisen (monatliche Lohnzettel):

Jede/r Landeslehrer/in erhält einen portal-Zugang und kann über diesen die monatlichen Entgeltnachweise und den Jahreslohnzettel selbständig herunterladen – eine Zusendung durch die Präs/4f ist daher nur bei Ausnahmefällen erforderlich (ev. bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis).

Übermittlung von Jahreslohnzettel

Jede/r Landeslehrer/in erhält einen portal-Zugang und kann über diesen die monatlichen Entgeltnachweise und den Jahreslohnzettel selbständig herunterladen

eine Zusendung durch die Präs/4f ist daher nur bei Ausnahmefällen erforderlich (ev. bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis)

Arbeits- und Entgeltbestätigungen für Wochengeld und Krankengeld

die Arbeits- und Entgeltbestätigungen werden automatisch durch die Präs/4f per elektronischem Datensatz an den Krankenversicherungsträger übermittelt, nachdem die Präs/4f von der Schwangerschaft bzw. vom Krankenstand (Kürzung des Bezuges) durch die Dienstrechtsreferate informiert wurde, eine Übermittlung der Bestätigungen an die Lehrperson ist nicht erforderlich.

Bezugsbestätigungen zur Vorlage bei anderen Behörden (Magistrat), etc.

hier ist der Präs/4f immer der Vordruck der Behörde zu übermitteln, der dann ausgefüllt retourniert wird.

Wenn kein Vordruck vorhanden ist, ist Präs/4f bekannt zu geben, für welchen Zeitraum und bei welcher Behörde, anderer Institution die Bezugsbestätigung vorgelegt werden soll (die Angabe wird auf der Bezugsbestätigung vermerkt)

Wie kann ich eine Änderung der Kontodaten beantragen?

Stichworte: Bankverbindung, Kontodaten

Gesetzliche Grundlage: § 20b GehG (iVm § 106 Abs 1 Z 1 LDG sowie § 16 VBG iVm § 2 Abs 4 und § 26 Abs 1 lit a LVG)

Das Ansuchen auf bargeldlose Gehaltsauszahlung ist in der Schule abzugeben. Die Direktion leitet den Antrag dann an die Präs/4f weiter. Präs/4f prüft den Antrag und– sofern alle Voraussetzungen vorliegen – ändert Präs/4f die Kontodaten.

Wie kann ich einen Parkplatz an- oder abmelden?

Stichwort: Meldung von Abstellplätzen

Sollten Lehrer/innen einen Parkplatz für ein mehrspuriges Kraftfahrzeug auf dem Schulgelände im Freien kostenlos oder vergünstigt nutzen, ist hierfür der Sachbezug von monatlich 14,53 Euro anzusetzen. Zur Erhebung der Sachbezüge von Lehrer/innen und zur Berücksichtigung im Rahmen der Bezugsverrechnung, ist eine an Liste von den Schulleitungen auszufüllen und an: office@bildung-wien.gv.at zu übermitteln.

Es ist wichtig, dass lediglich Meldungen über Änderungen laufend zu erstatten sind.

Wann bekomme ich mein Gehalt ausgezahlt?

Stichworte: Überweisung des Gehaltes, Auszahlung

Das Gehalt wird für vertragsbedienstete Lehrkräfte am 15. des Monats und für pragmatische Lehrkräfte am 1. des Monats ausbezahlt. Sollte der Auszahlungstag an ein Wochenende oder Feiertag fallen so wird das Gehalt am Arbeitstag davor bis 24:00 Uhr von der zuständigen Bank auf das Konto der Lehrkraft angewiesen.

Kann ich mich an mehr als einer Schule anmelden?

Nein, die Anmeldung erfolgt immer an einem Schulstandort während der Einschreibungsphase der Schulart, unabhängig davon welche Schulform man besuchen möchte. Die Anmeldung wird von der Schule mit dem Schulstempel auf der Rückseite der Semesternachricht (auf dem Original) bestätigt. Sollte die Schule im Vorhinein bereits eine Absage erteilen, ist es ratsam die Einschreibung an einem anderen Standort durchzuführen. Mit der schriftlichen Absage der Wunschschule kann ein weiterer Schulstandort für die Anmeldung kontaktiert werden (gilt für Gymnasien und Berufsbildende Schulen). Die Einschreibung als Schulneuling (Volksschule) hingegen findet mit der Datenerfassung an der Wunschschule statt.

Für während des Schuljahres zugezogene Personen gilt: kontaktieren Sie für die Volksschule, die Mittelschule mit oder ohne Beeinträchtigung des Kindes schulplatz@bildung-wien.gv.at für jede andere Schulform ist direkt am Schulstandort die Schulleitung zu kontaktieren. Für Privatschulen ist die Schulleitung auch in der Volksschule und Mittelschule direkt zu kontaktieren.

Meine Kinder sprechen nicht so gut Deutsch, aber sehr gut Englisch und daher wollen wir sie in eine Bilinguale Schule geben, wie machen wir das?

Bilinguale Schulen können erst besucht werden, wenn die Deutschkenntnisse ebenso gut sind wie die Fremdsprache. Hierzu muss in Österreich der MIKA-D Test (standardisiertes Verfahren zur Feststellung der Deutsch-Kenntnisse) bestanden werden, damit man an diesem Fremdsprachenmodell teilnehmen kann.

Sofern man diese Voraussetzung erfüllt wird während der Datenerfassung der 1. Klassen die Anmeldung zum Orientationtalk abgehalten. Hierzu wenden Sie sich bitte an die Wunschschule die das Programm anbietet, unabhängig vom Wohnort.

Wo kann ich den Pflichtschulabschluss nachholen?

Über die verschiedenen Formen Abschlüsse nachzuholen informiert Sie die Homepage: erwachsenenbildung.at 

Was bedeutet Ausbildung bis 18 – Pflicht?

Alle Informationen zu Ausbildungslandschaft Wien und die Ausbildung bis 18 finden Sie auf der Homepage der Regionalstelle Wien unter https://www.kost-wien.at/

Wann kann ich eine Lehre beginnen?

Eine Lehre kann nach Abschluss der Schulpflicht (individuelles 9. Schuljahr) und mittels Lehrstellenvertrag (Betrieb) angefangen werden. Weitere Informationen dazu finden Sie auf https://www.wien.gv.at/bildung/lehre/

Wen kann ich kontaktieren, wenn ich mich nur erkundigen möchte, aber mein Problem direkt noch nicht am Standort ansprechen möchte?

Zuerst einmal ist es empfohlen Probleme jeglicher Art zeitnahe und direkt bei der Klassenlehrperson direkt oder über die Elternvertretung der Klasse anzusprechen, meist können hier Missverständnisse gleich gelöst werden. Sollten Sie sich dennoch über Prozesse und Unterstützungsmöglichkeiten erkundigen wollen können Sie die Bildungsberatung unter 01/52525 7700 oder bildungsberatung@bildung-wien.gv.at kontaktieren. Wichtig sind dabei anzugeben, aktuelle Schulform, Schulstufe und eine Telefonnummer wo man Detailfragen abklären kann. 

Präs/6 (Schüler/innenstromlenkung – Landesstrang)

Zuständigkeit: Landesschulen (allgemeinbildende Pflichtschulen, Berufsschulen)

  • Schulplatzvergabe und Schülerstromlenkung
  • Schulsanierungspaket (SuSa)
  • Schulraumerweiterung: Koordination mit MA 56 (schulische Infrastruktur, Raumprogramme, Raumwidmung, Raumvergabe, Schulorganisation, Schulbibliotheken, Baubesprechungen, Schulausstattung/Lehrmittel, ganztägige Betreuung)
  • Infrastruktur und Ausbau der Tagesbetreuung (GTVSOVSGTNMSONMS, Campus), Abstimmung mit MA 56 und MA 10
  • Zentrale Kommission für Tagesbetreuung; Zusammenarbeit mit Geschäftsgruppe, MA 10 und Privaten
  • Beratung Bezirksvorstehungen, Bezirksgipfel
  • Stellungnahmen zu Wiener Landesgesetzen, mitunter auch Erarbeitung von Vorschlägen
  • Koordination mit MA 19 (Architektur u. Stadtgestaltung)
  • Koordination mit MA 34 (Bau- u. Gebäudemanagement)
  • Koordination mit Magistrats- und Finanzdirektion Wien für die Bildungsdirektion (Priorisierung von Erweiterungsvorhaben, Festlegung der Zeittangenten, Schulveranstaltungsverordnung,
  • Brandschutz, Teilnahme an diversen Stadt-Wien Workshops etc.)
  • Bildungs-Investitionsgesetz
  • Digitalisierung der Schulen (WLAN-Ausbau, WBN, Surfnetzzugänge, digitale Medien)
  • Schülereinschreibung in Zusammenarbeit mit Pädagogischer Dienst und Abt. Präs/3
  • Zusammenarbeit mit MA 11 zur Erfüllung der Schulpflicht

Vergabe von Schulplätzen an öffentlichen Pflichtschulen

Wann finden die Schuleinschreibungen statt?

Volksschulen
11.11. bis 24.11.2024 Datenerfassung an einer Schule
ab Februar 2025: Schulreifeüberprüfung und ev. Mika-D Test an der zugeteilten Schule

Mittelschulen: 17.02. bis 21.02.2025

Polytechnische Schulen: 10.02. bis 21.02.2025

Wie komme ich zu einem Schulplatz an einer VS, MS, SO, wenn ich aus einem anderen Bundesland komme?

Der amtliche Wiener Meldezettel des Kindes, das letzte Zeugnis oder Schulbesuchsbestätigung und Telefonnummer der Erziehungsberechtigten müssen an die Präs. 6 per E-Mail an schulplatz@bildung-wien.gv.at übermittelt werden.

Wie komme ich zu einem Schulplatz an einer VS, MS, SO, wenn ich aus dem Ausland komme?

Der amtliche Wiener Meldezettel des Kindes und die Telefonnummer der Erziehungsberechtigten müssen an die Präs. 6 per E-Mail übermittelt werden.

Wie komme ich zu einem Schulplatz an einer PTS/FMS oder AHS?

Direkt die gewünschte Schule kontaktieren.

Wo suche ich um ein freiwilliges 10., 11.und 12. Schuljahr an?

Antrag muss an der Schule gestellt werden.

Anfragen zur Schuleinschreibung

Bei mir wird eine neue Schule gebaut, wo kann ich mich anmelden? Woher bekomme ich Informationen?

- Alle baulichen Fragen per  E-Mail an schulbau@bildung-wien.gv.at
- Alle pädagogischen Fragen an die zuständige Regionalleitung verweisen.

Ich habe den Brief für die Einschreibung nicht bekommen oder verloren. Können Sie mir den Brief noch einmal schicken?

- Der Brief wird für die Anmeldung nicht benötigt.
- Eine Nachsendung ist nicht möglich.
- Wenden Sie sich für die Anmeldung an eine Schule Ihrer Wahl.

Die Daten meines Kindes im Brief sind falsch. Können Sie das korrigieren?

Die Korrektur erfolgt an der Schule – bei der Einschreibung bitte bekanntgeben.

Ich will mein Kind ein Jahr früher für die Schule anmelden. Was muss ich tun?

Vorzeitige Aufnahmen sind nur im Rahmen der Schüler/inneneinschreibung möglich.

Das Kind muss zwischen dem 02.09. – 01.03. 6 Jahre alt werden

Falls zutreffend, Termin an der Wunschschule ausmachen und vorzeitige Aufnahme beantragen.

Mein Kind ist ein Frühchen. Kann es ein Jahr später in die Schule gehen?

Wenn das errechnete Geburtsdatum laut Mutter-Kind-Pass nach dem 2. Sept liegt, das Kind aber bis 1. Sept geboren wurden, dann kann es ein Jahr später eingeschult werden. Bitte wenden Sie sich dafür während der Einschreibung mit dem Mutter-Kind-Pass an eine beliebige Schule.

Wir ziehen ins Bundesland/Ausland. Was muss ich tun?

Das Schreiben als gegenstandlos beachten und das Kind bis zum Schulbeginn vom Hauptwohnsitz in Wien abmelden.

Kann ich mein Kind in zwei Schulen anmelden? (Volksschulen und Mittelschulen)

Nein, Sie können bei der Einschreibung einen Zweitwunsch bekannt geben.

Ich habe die Anmeldung verpasst. Was mache ich? (Volksschule)

Schicken Sie den Meldezettel des Kindes und die Telefonnummer der Erziehungsberechtigten per E-Mail an schulplatz@bildung-wien.gv.at .

Ich habe die Anmeldung verpasst. Was mache ich? (Mittelschulen)

Schicken Sie den Meldezettel des Kindes, die Schulnachricht von der 4. Klasse und Telefonnummer der Erziehungsberechtigten per E-Mail an schulplatz@bildung-wien.gv.at .

 .

Wann bekomme ich die Verständigung über den Schulplatz meines Kindes?

Volksschulen: ca. Anfang Februar
Mittelschulen: ca. Ende März

Infrastruktur

Alle Anfragen zu Schulneubauten und Schulsanierungen an schulbau@bildung-wien.gv.at verweisen

Schulische Tagesbetreuung

Ich möchte mich als Freizeitpädagoge/in bewerben

Wenden Sie sich an An BiM –GmbH (Bildung im Mittelpunkt).

Pädagogischer Dienst

Der Bereich Pädagogischer Dienst nimmt die Schulaufsicht wahr. Dazu zählt neben dem Qualitätsmanagement auch die Mitarbeit am Bildungscontrolling und die Mitwirkung an der Lehrpersonalbewirtschaftung (Bedarfsorientierung) sowie die Inklusive Pädagogik.

An wen wende ich mich, wenn mein Kind in der Schule gemobbt wird?

Zuständig ist in erster Linie die Schulleitung und im zweiten Schritt die zuständige Schulaufsicht und die Schulpsychologie.

An wen wende ich mich, wenn ich ein neues Zeugnis benötige?

Um ein Zeugnis-Duplikat zu erhalten, wenden Sie sich an die besuchte Schule, die das Zeugnis ausgestellt hat. Sollte die Schule nicht mehr existieren fragen Sie in einer benachbarten Schule welche/r Schulqualitätsmanager/in zuständig ist. Der/die SQM wird Ihnen Auskunft geben, wo die Unterlagen der bereits geschlossenen Schule zur Lagerung vorliegen. Aus den ausgehobenen Unterlagen erstellt dann diese Schule auch das Duplikat.

Bitte beachten Sie, dass Duplikate auszustellen nicht an einem Tag erfolgen kann – hier ist je nach Alter die Aushebung von Archiven nötig, fragen Sie daher rechtzeitig an, wenn Sie solch eines benötigen – das Gleiche gilt für Schulbesuchsbestätigungen von ehemaligen Schüler/innen.

Was kann ich als Elternteil tun, wenn mein Kind nicht in die Schule gehen will?

Zuständig ist in erster Linie die Schulleitung, die die weiteren Schritte mit dem Elternteil besprechen wird. Möglich ist auch ein Beratungstermin mit der Schulpsychologie.

Fragen zu Schulplätzen

Für Pflichtschulen wenden Sie sich bitte an die Präs 6, für weiterführende Schulformen wenden Sie sich an folgende Ansprechpersonen:

Nach Abweisung in einer AHS können Sie sich ab März für Fragen zu freien Schulplätzen an folgende Ansprechperson in der Bildungsdirektion für Wien wenden:

Für einen Schulplatz in einer AHS kontaktieren Sie bitte Frau Mag. Maria Hennefeld, 01/525 25/77219

Für einen Schulplatz in einer BMHS finden Sie die Liste der freien Schulplätze auf unserer Homepage unter: https://www.bildung-wien.gv.at/schulen/Informationen-zur-Schuleinschreibung/Aufnahmevoraussetzungen-der-berufsbildenden-mittleren-und-h-heren-Schulen--BMHS-.html

Bitte rufen Sie die Schulen selbstständig an, die Zuteilung der Schulplätze erfolgt an den Schulstandorten.

Fragen zu Legasthenie, Dyskalkulie, Nachteilsausgleich:

Am jeweiligen Schulstandort können Fragen zu Legasthenie, Dyskalkulie und Nachteilsausgleich beantwortet werden.

Beschwerden über Schulpersonal/Unzufriedenheit mit Lehrpersonen (Beurteilung, Aufsichtspflicht, Wortwahl, Kommunikation …)

Im Sinne einer guten Schulpartnerschaft sind Beschwerden in unterschiedlichen Belangen, die im Schulalltag auftreten können, an dem jeweiligen Schulstandort zu klären.

Ein Gespräch mit der betroffenen Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer, der Klassenvorständin oder dem Klassenvorstand, löst meist entstandene Missverständnisse zur Zufriedenheit aller Beteiligten, wobei im Vorfeld ein Termin für das Gespräch festgelegt werden sollte.

Sollte bei diesen Gesprächen mit den involvierten Lehrer/innen keine gemeinsame Lösung des Problems erzielt werden, ist als nächster Schritt die Schulleitung von der Problematik in Kenntnis zu setzen und in den Lösungsprozess einzubinden.

Wenn diese beiden Schritte zu keinem Konsens führen, ist die zuständige Schulaufsicht zu kontaktieren. Die E-Mailadresse der Schulaufsicht kann über folgenden Link https://schulfuehrer.bildung-wien.gv.at/schoolguide  unter Eingabe der Schuladresse (Postadresse) ermittelt werden. Um eine schnelle Bearbeitung gewährleisten zu können, ist die Bekanntgabe des Schulstandortes wünschenswert.

Muss mein Kind auf Projektwoche mitfahren?

SCHUG §13, Abs.3

Die Schüler/innen sind zur Teilnahme an Schulveranstaltungen ohne Rücksicht darauf verpflichtet, ob die Veranstaltung innerhalb oder außerhalb der Schulliegenschaften stattfindet, sofern nicht

1.            die Vorschriften über das Fernbleiben von der Schule (§ 45) anzuwenden sind oder

2.            der/die Schulleiter/in nach Anhörung der Klassenkonferenz eine/n Schüler/in von der Teilnahme an der Schulveranstaltung ausgeschlossen hat oder

3.            mit der Veranstaltung eine Nächtigung außerhalb des Wohnortes verbunden ist.

(4) Schüler/innen, die aus dem Grunde des Abs. 3 Z 2 und 3 an einer Schulveranstaltung nicht teilnehmen, sind vom Schulleiter/ von der Schulleiterin nach Möglichkeit einer anderen Klasse zu einem ersatzweisen Schulbesuch zuzuweisen. Die Beurteilung der Erreichung des Lehrzieles der betreffenden Schulstufe hat ohne Rücksicht auf die Nichtteilnahme an der Schulveranstaltung zu erfolgen.

Religion: Ist eine Abmeldung nach der Frist möglich?

Die Abmeldung muss innerhalb der ersten fünf Kalendertage des Schuljahres in schriftlicher Form bei der Schulleiterin/dem Schulleiter erfolgen.

Ab 14 Jahren kann sich jede/jeder Jugendliche auch selbst (ohne Zustimmung der Eltern) vom Religionsunterricht abmelden.

Antrag „Fernbleiben vom Unterricht“

Ist über die Schule einzureichen.

Durchführung von wissenschaftlichen Erhebungen an Wiener Schulen

Die Teilnahme an wissenschaftlichen Erhebungen unterliegt der Autonomie der einzelnen Schulstandorte. Dazu sind schulpartnerschaftliche Abstimmungen (Schulgemeinschaftsausschuss, Schulforum) nötig. Die Studierenden mögen sich bitte direkt an die Schulleitung(en) ihrer gewünschten Schulen wenden. Alle dafür nötigen Formulare sind online (WebApps Formular-Webseite der BD Wien – unter „Mustervorlagen“ nicht unter „Formulare“) zu finden. Eine Genehmigung der BD für Wien ist nicht vorgesehen.

Was sind die Voraussetzungen für die Aufnahme in die 1. Klasse einer Allgemeinbildenden Höheren Schule (AHS)?

Voraussetzung dafür ist, dass die Schülerin/der Schüler im Jahreszeugnis der 4. Klasse Volksschule in Deutsch, und Mathematik keine schlechtere Note als "Gut" und alle anderen Pflichtgegenstände positiv abgeschlossen hat.

Bei "Befriedigend" in Deutsch und/oder Mathematik kann die Schulkonferenz der Volksschule trotzdem die Eignung für die AHS aussprechen, wenn auf Grund der sonstigen Leistungen zu erwarten ist, dass die Schülerin/der Schüler den Anforderungen entsprechen wird.

Schüler/innen, die diese Feststellung der Schulkonferenz nicht erhalten, können eine Aufnahmsprüfung an der AHS ablegen.

Für die Aufnahme von Schülerinnen/Schülern, die eine Privatschule mit eigenem Organisationsstatut und Öffentlichkeitsrecht besuchen, sind jedenfalls Aufnahmsprüfungen vorzunehmen.

Was sind die Aufnahmevoraussetzungen für die 5. Klasse einer AHS und für die 1. Klasse eines ORG?

Voraussetzung für die Aufnahme als ordentlicher Schüler/ordentliche Schülerin ist der erfolgreiche Abschluss einer Mittelschule (MS), einer Wiener Mittelschule (WMS), einer Fachmittelschule (FMS), einer Polytechnischen Schule (PTS) oder der achten Schulstufe einer Allgemeinbildenden Höheren Schule (AHS).

In bestimmten Fällen ist eine Aufnahmsprüfung notwendig. Details dazu finden Sie auf der Website der Bildungsdirektion für Wien unter https://www.bildung-wien.gv.at/schulen/Informationen-zur-Schuleinschreibung/Aufnahmevoraussetzungen-f-r-die-5.-Klasse-einer-AHS-und-f-r-die-1.-Klasse-eines-ORG0.html

 

Welche Formen der Tagesbetreuung gibt es an Allgemeinbildenden Höheren Schulen (AHS)?

Ganztägige Schulformen sind in einen Unterrichtsteil und in einen Betreuungsteil gegliedert. Diese können in getrennter (nicht verschränkter) oder verschränkter Abfolge geführt werden.

In verschränkt geführten Klassen findet ein Wechsel zwischen Unterrichts- und Betreuungsteil statt. Dabei sind alle Schüler/innen einer Klasse am Betreuungsteil während der ganzen Woche angemeldet (= "Ganztagesklasse").

In der getrennten (nicht verschränkten) Form sind der Unterrichts- und der Betreuungsteil getrennt zu führen. Der Betreuungsteil darf auch an einzelnen Nachmittagen der Woche in Anspruch genommen werden. Dabei können Schüler/innen in klassen-, schulstufen- oder schulübergreifenden Gruppen zusammengefasst werden (= "Nachmittagsbetreuung").

Nähere Informationen zu den einzelnen Formen der Tagesbetreuung sowie zur Anmeldung und den anfallenden Kosten finden Sie auf der Website der Bildungsdirektion für Wien unter https://www.bildung-wien.gv.at/schulen/Schulverzeichnis/Betreuungsformen-an-Schulen/Tagesbetreuung-an-einer-AHS.html

Wie erfolgt die Beurteilung in der AHS bei Vorliegen einer Lese-/Rechtschreibschwierigkeiten (LRS)?

Die Leistungsbeurteilung basiert auf den geltenden Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes sowie der Leistungsbeurteilungsverordnung. Die Berücksichtigung der Lese-/Rechtschreibschwierigkeiten (LRS) erfolgt durch eine intensive Ausschöpfung der dort genannten gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung. Darüber hinaus gilt das Rundschreiben 24/2021
(https://rundschreiben.bmbwf.gv.at/rundschreiben/?id=1029) für alle Schulstufen.

äheres zu diesem Thema finden Sie auf der Website der Schulpsychologie unter
https://www.schulpsychologie.at/lernen-lernerfolg

 

Kann die Bildungsdirektion für Wien die Schularbeit meines Kindes überprüfen?

Außer in Widerspruchsverfahren besteht keine Möglichkeit, dass einzelne Leistungsfeststellungen und deren Beurteilung durch die Bildungsdirektion für Wien überprüft werden. Wenden Sie sich bitte an die Schulleitung, wenn die Erklärung durch die Lehrkraft für Sie nicht ausreichend ist.

Wann kann ein Schüler/eine Schülerin zur Reifeprüfung antreten?

Gemäß § 36a Zi. 1 SchUG sind alle Prüfungskandidat/innen zur Ablegung der Hauptprüfung der abschließenden Prüfungen berechtigt, die die letzte lehrplanmäßig vorgesehene Schulstufe im Sinne des § 25 Abs. 1 oder Abs. 10 erfolgreich abgeschlossen haben.

Wo erhalte ich eine beglaubigte Zeugnisabschrift (beglaubigte Zeugniskopie)?

Bei Vorlage von Zeugnisoriginal und Zeugniskopie bestätigt

- das Bezirksgericht oder
- ein öffentlicher Notar/eine öffentliche Notarin

die Übereinstimmung der Kopie mit dem Original.

Wer beglaubigt AHS-Zeugnisse?

Für die Beglaubigung von AHS-Zeugnissen sind Frau Chantal Einfalt, 01/525 25 /77199 und Frau Carina Romir, 01/525 25/77207, zuständig.

Wer nostrifiziert ausländische Zeugnisse?

Maturazeugnisse: Nähere Informationen zur Nostrifikation ausländischer Zeugnisse finden Sie auf der Website des BMBWF unter https://www.bmbwf.gv.at/Themen/schule/schulrecht/anauschubi/nostr.html

An wen wende ich mich, wenn ich eine Schüler/innenkarte (edu.card bzw. Schüler/innenausweis in Papierform) benötige?

Bitte wenden Sie sich bezüglich einer (Neu-)Ausstellung der Schüler/innenkarte (edu.card bzw. Schüler/innenausweis in Papierform) gem. § 57b SchUG  z.B. aufgrund

  • einer Verlängerung
  • einer Datenänderung
  • einer Beschädigung
  • eines Verlusts

direkt an den Schulstandort.

Bei Verlust ebendort erfragen, ob die Schüler/innenkarte gefunden und abgegeben wurde. Eine Verlustanzeige ist beim Online-Fundamt, bei den magistratischen Bezirksämtern und beim Zentralen Fundservice möglich. Nähere Informationen dazu finden Sie unter https://www.wien.gv.at/verwaltung/fundservice/verloren.html

An wen wende ich mich bzgl. Informationen zu Externistenprüfungen nach dem Lehrplan der AHS?

Nähere Informationen zu Externistenprüfungen nach dem Lehrplan der AHS und Kontakte zu den AHS-Prüfungskommissionen finden Sie auf der Website der Bildungsdirektion für Wien unter https://www.bildung-wien.gv.at/schulen/Externistenangelegenheiten/Externistenangelegenheiten.html

Sommerschule

Was ist die Sommerschule?

Die Sommerschule ist ein zweiwöchiges Programm zur individuellen und gezielten Förderung von Schülerinnen und Schülern der 0. bis 8. Schulstufe. Für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II, ab der 9. Schulstufe, besteht die Möglichkeit, am eigenen Schulstandort an der Sommerschule teilzunehmen. Der Unterricht ist projektorientiert und sprachensensibel. Er kann auch klassen- und schulstufenübergreifend stattfinden. Primär richtet sich die Sommerschule an:

  • Wiederholung und Vertiefung von Lehrinhalten eines oder mehrerer vergangener Unterrichtsjahre oder zur Vorbereitung auf ein kommendes Schuljahr in der unterrichtsfreien Zeit (Für Primarstufe und Sekundarstufe 1: AO-Schüler/innen, Schüler/innen mit Genügend oder Nicht genügend; Für Sekundarstufe 2: unabhängig von der Semesternote)
  • zur Vorbereitung der Aufnahme in eine andere Schulart (Nahtstelle Primarstufe/Sekundarstufe 1, Nahtstelle Sekundarstufe 1/Sekundarstufe 2)
  • zur Vorbereitung oder Durchführung eines nationalen oder internationalen Wettbewerbs („Begabtenförderung“)
  • zur Vorbereitung auf eine abschließende Prüfung
  • Schüler/innen als Buddys: Unterstützung von Studierenden und Lehrpersonen im Unterricht; Kennenlernen des Lehrberufs

Wann und wo findet die Sommerschule statt?

Die Sommerschule findet in den letzten beiden Wochen der Sommerfeien montags bis freitags, jeweils von 8:00 bis 12:00 Uhr, an ausgewählten Schulstandorten statt. Die Standorte der Sommerschule werden im März 2024 festgelegt.

Wie kann man sein Kind zur Sommerschule anmelden?

Die Anmeldung zur Sommerschule erfolgt mittels Anmeldeformular direkt an der eigenen Schule / Stammschule der Schüler/innen.

Wer unterrichtet die Schüler/innen in der Sommerschule?

An der Sommerschule unterrichten sowohl Pädagog/inn/en als auch Lehramtsstudierende. Weiters werden die Schüler/innen durch Buddys unterstützt. Die Anmeldung erfolgt über die Schulleitung der Stammschule.

Wer ist ein Buddy? Wie kann ich Buddy werden?

Buddys sind Schüler/innen, idealerweise aus einer höheren Schulstufe, die sich freiwillig bereit erklären, in der Sommerschule zu unterstützen und so auch die Chance haben, den Lehrberuf kennenzulernen.

Wie groß werden die Gruppen sein?

Der Unterricht findet in Kleingruppen von 6 bis maximal 15 Schüler/inne/n statt.

Wird im Rahmen der Sommerschule auch eine Nachmittagsbetreuung angeboten?

An einzelnen Standorten können sich Schüler/innen anmelden und werden am Nachmittag an einem nahe gelegenen Summer-City-Camp-Standort kostenpflichtig betreut.

Sind Versicherungsfälle von Schüler/innen, Lehrkräften und Lehramtsstudierenden an der Schule in der Zeit der Sommerschule abgedeckt?

Unfälle von Schüler/innen, Lehrkräften und Lehramtsstudierenden in der Zeit der Sommerschule sind im Rahmen der staatlichen Unfallversicherung abgedeckt.

Ist die Sommerschule kostenpflichtig?

Die Teilnahme an der Sommerschule ist kostenfrei.

Ist die Teilnahme freiwillig?

Die Teilnahme an der Sommerschule ist grundsätzlich freiwillig.

Nach Anmeldung des Kindes besteht aber über den gesamten Zeitraum der Sommerschule Anwesenheitspflicht.

Berufsorientierung

Berufspraktische Tage – allgemeine Info

 Die Berufspraktischen Tage dienen der Ergänzung des Berufsorientierungsunterrichts in der 8. Schulstufe der Sekundarstufe 1 und der 9. Schulstufe der Polytechnischen Schule/Fachmittelschule. Diese Tage dienen der beruflichen Orientierung der Jugendlichen und der kritischen Selbstprüfung der persönlichen Eignung für den gewünschten Beruf.

Die Schüler/innen sind für die Dauer der Berufspraktischen Tage unfallversichert (AUVA). Es besteht jedoch keine Haftpflichtversicherung für eventuelle Schäden, die dem Betrieb durch Schüler/innen entstehen. Eine Haftpflichtversicherung wird durch die Berufsinformationsstelle der Wiener Wirtschaft (BiWi) abgeschlossen. Es entstehen dadurch keine Kosten für die Erziehungsberechtigten.

Berufspraktische Tage können insbesondere in dafür geeigneten Wiener (Ausbildungs-)Betrieben durchgeführt werden. Keine BiWi-Haftpflichtversicherung ist möglich für Berufspraktische Tage in Schulen (z. B. Volksschule, AHS, ORG, BMHS), schulähnlichen Einrichtungen (z. B. Musikschule), für Maßnahmen zur Unterstützung Jugendlicher beim Übertritt in die Berufsausbildung (z. B. Produktionsschulen, AusbildungsFit) sowie für Tagesstrukturen.

Bei den Berufspraktischen Tagen sollen die Schüler/innen sinnvoll beschäftigt sein, ohne in den Arbeitsprozess eingegliedert zu werden.

Individuelle Berufspraktische Tage

Die „Individuellen Berufspraktischen Tage“ werden ausschließlich für Schüler/innen der MS, AHS und PTS sowie Fachmittelschulen und Allgemeinbildenden Sonderschulen im 8. oder 9. Pflichtschuljahr und 10., bzw. 11. freiwilligen Schuljahr angeboten und sind in dieser organisatorischen Form auf 5 Unterrichtstage pro Schuljahr begrenzt.

Schüler/innen von allgemeinbildenden sowie berufsbildenden mittlerer und höherer Schulen kann auf ihr Ansuchen die Erlaubnis erteilt werden, zum Zweck der individuellen Berufsorientierung an bis zu fünf Tagen pro Unterrichtsjahr dem Unterricht fern zu bleiben. Die Erlaubnis zum Fernbleiben ist vom Klassenvorstand nach einer Interessenabwägung von schulischem Fortkommen und beruflicher bzw. berufsbildender Orientierung zu erteilen.

Sofern die Durchführung der individuellen Berufsorientierung in einem Betrieb erfolgt, ist eine Eingliederung in den Arbeitsprozess nicht zulässig.

Was ist das BBO-TOOL und wo wird es eingesetzt?

Das BBO-Tool stellt einen Auftakt des Bildungs- und Berufsorientierungsprozesses am Anfang der 7. Schulstufe aller Sekundarstufe 1 Schulen dar. Es soll die Schüler/innen dafür sensibilisieren, dass Überlegungen zur weiteren Bildungslaufbahn bzw. zur späteren Berufswahl möglichst früh angestellt werden sollten, um eine individuell passende Entscheidung für sich treffen zu können.

Die Schüler/innen erhalten direkt nach der Durchführung des Fragebogens ein individuelles Ergebnis, das Vorschläge für empfehlenswerte nächste Schritte im Bereich der Bildungs- und Berufsorientierung bereitstellt.

Besteht nach der Durchführung der Wunsch nach Beratung, können Eltern bzw. Erziehungsberechtigte dies mit einer Unterschrift am individuellen Ergebnisblatt bestätigen. Das ermöglicht einer Lehrkraft, die entsprechend dafür qualifiziert ist, Einsicht in die Ergebnisse des Schülers/der Schülerin zu nehmen und diese/n zu beraten.

Was ist der Talentecheck?

Der Talentecheck der Wirtschaftskammer in Zusammenarbeit mit der Bildungsdirektion bietet eine Orientierungshilfe für Schüler/innen der 8.Schulstufe und soll aufzeigen:

  • Wo liegen die Stärken und Schwächen der Jugendlichen?
  • Welche Anforderungen werden von der Wirtschaft an die Jugendlichen (z.B. bei der Lehrstellenbewerbung) gestellt?
  • Wie schauen Auswahltests in der Praxis aus?

Folgende sieben  Fähigkeitsbereiche werden beim TalenteCheck überprüft:

Rechnen, Deutsch, Logik, Konzentration und Beobachtung, Technisches Grundverständnis, Organisationstalent, sowie Allgemeinbildung  (Wirtschaft und Finanzen).

Der TalenteCheck wird während des Unterrichts online am Computer gemacht. Die Durchführung erfolgt im Zeitraum Oktober bis März.

Schuleingangsscreening für Schulneulinge

Allgemeine Info

Das Ziel ist ein erfolgreicher und positiver Schulstart für jedes Kind. Es geht dabei um eine möglichst umfassende Erfassung des Entwicklungsstandes des Kindes. Erziehungsberechtigte erhalten die Sicherheit einer kindgerechten Entscheidung über die Schulreife und fundierte Hinweise über etwaig zu empfehlende spezifische vorschulische Fördermaßnahmen.

Daraus ergibt sich die Entscheidungen, ob das Kind nach dem Lehrplan der Vorschulstufe oder der ersten Klasse zu unterrichten sein wird und ob es als ordentliche Schülerin oder außerordentlicher Schüler mit einer Deutschfördermaßnahme aufzunehmen ist.

Mit dem Schuleingangsscreening steht den Grundschulen dafür nun auch ein leicht handzuhabendes, flexibel einsetzbares, wissenschaftlich fundiertes und gleichzeitig für die Kinder attraktives förderdiagnostisches Verfahren zur Verfügung.

Die Schulleitung wird dabei unterstützt, aus den Ergebnissen konkrete Förderhinweise abzuleiten, die sie den Erziehungsberechtigten und – wenn diese damit einverstanden sind – auch der jeweiligen elementarpädagogischen Bildungseinrichtung mitgeben kann. So kann die Zeit bis zum tatsächlichen Schuleintritt noch gut für kindgerechte und gezielte Förderung genutzt werden. Darüber hinaus dienen die Ergebnisse zur Planung konkreter schulischer Fördermaßnahmen. Zu diesem Zweck kann das Schuleingangsscreening nochmals nach dem Schuleintritt durchgeführt werden.

Warum setzt man für das Schuleingangsscreening eine App ein?

Die App stärkt die spielerische Komponente des Instruments – ist somit kindgerechter –, trägt zur Qualitätssicherung bei der Vorgabe und Auswertung bei (da z. B. Benenngeschwindigkeiten exakter gemessen werden), ist einfacher in der Handhabung und spart so Zeit.

Kann man die App zur Vorbereitung von Kindern privat erwerben?

Die Anwendung des Screenings als Instrument der Förderdiagnose ist den Schulen vorbehalten.

Mittelschule

Wie erfolgt der Unterricht in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Englisch?

Der Unterricht erfolgt in der 5. Schulstufe heterogen. Dauerhafte Schüler/innengruppen können in den differenzierten Pflichtgegenständen schulautonom ab der 6. Schulstufe gebildet werden. Die Einrichtung kann sich dabei, je nach Bedarfslage am Standort, auch auf einzelne Schulstufen bzw. auf einzelne differenzierte Pflichtgegenstände beschränken.

Ist eine dauerhafte Einteilung in „Standard“-Klassen bzw. „Standard AHS“-Klassen (also in allen differenzierten Pflichtgegenständen) möglich?

Die Einrichtung von Klassen auf Basis der Zuordnung der Schüler/innen zu den Leistungsniveaus in den differenzierten Pflichtgegenständen ist nicht vorgesehen. Über die Einrichtung und Zusammensetzung dauerhafter Gruppen ist für jeden differenzierten Pflichtgegenstand gesondert zu entscheiden.

Welche Leistungsniveaus gibt es und wie korrelieren diese miteinander?

In der Mittelschule unterscheidet man zwischen „Standard“ und „Standard AHS“. Die Anforderungen des Leistungsniveaus „Standard“ sind so definiert, dass eine Beurteilung mit „Gut“ einer Beurteilung nach dem Leistungsniveau „Standard AHS“ mit „Genügend“ entspricht. Eine Beurteilung mit „Sehr gut“ nach dem Leistungsniveau „Standard“ bedeutet, dass zumindest die Anforderungen für eine Beurteilung mit „Befriedigend“ nach dem Leistungsniveau „Standard AHS“ erfüllt wurden. Ein „Sehr gut“ im Leistungsniveau „Standard“ kann auch einem „Gut“ bzw. einem „Sehr gut“ im Leistungsniveau „Standard AHS“ entsprechen, wenn die für die Leistungsbeurteilung definierten Kriterien dafür erfüllt wurden. Umgekehrt entspricht eine Beurteilung mit „Nicht genügend“ nach dem Leistungsniveau „Standard AHS“ bestenfalls einer Beurteilung mit „Befriedigend“ nach dem Leistungsniveau „Standard“.

Wer entscheidet über die Zuordnung von Schüler/innen zum Leistungsniveau „Standard“ bzw. „Standard AHS“?

Die Zuordnung zu den Leistungsniveaus hat eine Konferenz der Lehrer/innen vorzunehmen, die den entsprechenden Pflichtgegenstand unterrichten. Unterrichtet nur ein Lehrer/eine Lehrerin den Pflichtgegenstand, hat er oder sie die Zuordnung vorzunehmen. Die Zuordnung erfolgt zunächst auf Basis der Einschätzung der individuellen Leistungs- und Lernfähigkeit der Schülerin oder des Schülers. Die Anforderungen des Leistungsniveaus „Standard AHS“ entsprechen jenen der AHS-Unterstufe.

Wer entscheidet über Änderungen der Zuordnung für die nächste Schulstufe?

 Die Klassenkonferenz entscheidet:

– auf Antrag der unterrichtenden Lehrperson
– auf einen spätestens vier Wochen vor Ende des Unterrichtsjahres gestellten Antrag des Schülers bzw. der Schülerin auf Zuordnung zum Leistungsniveau „Standard AHS“.

Kann die Zuordnung zu einem Leistungsniveau in den differenzierten Pflichtgegenständen bereits am Ende der 5. Schulstufe erfolgen?

Nein. Die Zuordnung zu einem Leistungsniveau ist zu Beginn der 6. Schulstufe, nach einem Beobachtungszeitraum von höchstens zwei Wochen, festzulegen. Schüler/innen, die dem Leistungsniveau „Standard“ zugeordnet werden, sind berechtigt, sich innerhalb von 5 Tagen ab Bekanntgabe der Zuordnung für die Ablegung einer Aufnahmeprüfung ins Leistungsniveau „Standard AHS“ anzumelden. Aus diesem Grund ist es nicht vorgesehen, dass die Zuordnung bereits am Ende der 5. Schulstufe erfolgt.

Ausschlaggebend für die Zuordnung ist nicht das Jahreszeugnis der 5. Schulstufe, sondern die Einschätzung der unterrichtenden Lehrpersonen, ob eine Schülerin bzw. ein Schüler die Anforderungen des Leistungsniveaus „Standard AHS“ erfüllen kann, oder nicht.

Wann erfolgt eine Zuordnung zum jeweils anderen Leistungsniveau?

Die Änderung der Zuordnung zum jeweiligen Leistungsniveau ist während des Unterrichtsjahres jederzeit möglich. Eine Schülerin bzw. ein Schüler ist unverzüglich dem Leistungsniveau „Standard AHS“ zuzuordnen, wenn zu erwarten ist, dass er oder sie den erhöhten Anforderungen entsprechen wird. Der Wechsel der Zuordnung vom Leistungsniveau „Standard AHS“ zum Leistungsniveau „Standard“ ist dann vorzunehmen, wenn eine Schülerin/ein Schüler, trotz der nachweislichen Ausschöpfung aller möglichen Fördermaßnahmen, gemäß dem Leistungsniveau „Standard AHS“ mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wäre.

Die Beurteilung erfolgt durch die Lehrperson, die zum Zeitpunkt der Beurteilung den Schüler bzw. die Schülerin unterrichtet.

Wer entscheidet, ob Schüler/innen mit „Genügend“ gemäß dem Leistungsniveau „Standard AHS“ oder mit „Gut“ gemäß dem Leistungsniveau „Standard“ beurteilt werden?

Schüler/innen sind nach dem Leistungsniveau zu beurteilen, dem sie zugeordnet sind und nach dem sie unterrichtet werden. Über die Zuordnung zu den Leistungsniveaus entscheidet:

– eine Konferenz der Lehrer/innen, die den entsprechenden Gegenstand unterrichten (erstmalige Zuordnung innerhalb des Beobachtungszeitraums von maximal 2 Wochen),

– die unterrichtende Lehrperson bzw. im Falle eines damit verbundenen Gruppenwechsels die Schulleitung (während des Schuljahres) oder

– die Klassenkonferenz (am Ende des Schuljahres für das kommende).

Können sich Erziehungsberechtigte gegen die Zuordnung zum Leistungsniveau „Standard AHS“ aussprechen bzw. können sie auf eine Beurteilung gemäß dem Leistungsniveau „Standard“ bestehen?

Nein. Schüler/innen sind nach dem Leistungsniveau zu beurteilen, dem sie zugeordnet sind. Über die Änderung der Zuordnung während des Unterrichtsjahres entscheidet die unterrichtende Lehrperson.

Gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz, wonach eine Schülerin oder ein Schüler auf der nächsten Schulstufe dem anderen Leistungsniveau zuzuordnen ist, ist ein Widerspruch zulässig (§ 71 Abs. 2 lit. e SchUG).

Wie ist der Umstieg von einer AHS in eine Mittelschule mit „Nicht genügend“ im Jahreszeugnis geregelt? Müssen Schüler/innen das Schuljahr wiederholen? Welchem Leistungsniveau sind sie zuzuordnen?

Aufsteigen in die 6. Schulstufe: Schüler/innen, die die 5. Schulstufe an einer AHS besucht haben, können in die 6. Schulstufe einer Mittelschule übertreten, wenn das Jahreszeugnis in keinem Pflichtgegenstand ein „Nicht genügend“ ausweist. Im Falle einer Beurteilung mit „Nicht genügend“ in einem oder zwei Pflichtgegenständen sind sie berechtigt Wiederholungsprüfungen abzulegen. Bei mehr als zwei negativen Beurteilungen muss die Schulstufe wiederholt werden.

Die Zuordnung zu den Leistungsniveaus erfolgt, nach einem Beobachtungszeitraum von maximal 2 Wochen, durch eine Konferenz der den jeweiligen Pflichtgegenstand unterrichtenden Lehrer/innen.

Aufsteigen in die 7. bzw. 8. Schulstufe: Schüler/innen der 6. oder 7. Schulstufe einer Mittelschule, die in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen gemäß dem Leistungsniveau „Standard AHS“ unterrichtet und mit „Nicht genügend“ beurteilt wurden, sind berechtigt in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen. Dort sind sie dem Leistungsniveau „Standard“ zuzuordnen. Schüler/innen, die von einer allgemein bildenden höheren Schule in eine Mittelschule übertreten, sind so zu behandeln, als wären sie bisher nach den Anforderungen des Leistungsniveaus „Standard AHS“ beurteilt worden. D.h. trotz Beurteilung(en) mit „Nicht genügend“ in jenen Pflichtgegenständen, die in der Mittelschule leistungsdifferenziert geführt werden, sind sie zum Aufstieg in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt und werden dort dem Leistungsniveau „Standard“ zugeordnet. Bei der Beurteilung mit „Nicht genügend“ in einem oder zwei nicht differenzierten Pflichtgegenständen sind sie berechtigt, Wiederholungsprüfungen abzulegen.

Ist die freiwillige Wiederholung einer Schulstufe mit einer Beurteilung mit „Nicht genügend“ im Leistungsniveau „Standard AHS“ möglich? Gilt das auch für die 8. Schulstufe?

Schüler/innen, die mit „Nicht genügend“ gemäß dem Leistungsniveau „Standard AHS“ beurteilt wurden, sind berechtigt, in die nächste Schulstufe aufzusteigen. Die freiwillige Wiederholung einer Schulstufe ist während des gesamten Bildungsganges nur einmal möglich. Hierfür bedarf es eines Ansuchens der Schülerin bzw. des Schülers sowie der Zustimmung der Klassenkonferenz.

Schüler/innen der 8. Schulstufe, die mit „Nicht genügend“ im Leistungsniveau „Standard AHS“ beurteilt wurden, sind jedoch berechtigt Wiederholungsprüfungen abzulegen.

Die freiwillige Wiederholung der 8. Schulstufe ist nicht möglich.

Wird in den leistungsdifferenzierten Fächern in Teamteaching unterrichtet?

Teamteaching bleibt dann aufrecht, wenn heterogen im Klassenverband gearbeitet wird. Die Möglichkeit der Differenzierung in Übungs- und Leistungskursen ist weiterhin gegeben.

Müssen Aufgaben im Rahmen von Leistungsfeststellungen immer sowohl das Leistungsniveau „Standard“ als auch das Leistungsniveau „Standard AHS“ abdecken?

Ja. Aufgaben zur Leistungsfeststellung bilden eine wichtige Grundlage für die Leistungsbeurteilung. Es muss daher sichergestellt werden, dass durch die Bearbeitung der Aufgaben der Entwicklungsstand der Schüler/innen erfasst und der Lern- und Leistungsstand auf unterschiedlichen Niveaustufen abgebildet wird. Komplexe Aufgabenstellungen sind dafür besonders geeignet.

Ist es möglich für Schüler/innen in beiden Leistungsniveaus Schularbeiten mit den gleichen Aufgaben zu geben?

Einheitliche Schularbeiten sind nicht zwingend vorgesehen. Es ist jedoch sicherzustellen, dass Schüler/innen, die dem Leistungsniveau „Standard“ zugeordnet sind, ein „Sehr gut“ und „Gut“ im Leistungsniveau „Standard“ erreichen können. Diese Beurteilungen entsprechen dem „Befriedigend“ und „Genügend“ im Leistungsniveau „Standard AHS“.

Im Sinne der Durchlässigkeit zwischen den Leistungsniveaus ist bei den Aufgabenstellungen im Unterricht, bei den Schularbeiten und bei sonstigen Formen der Leistungsfeststellung darauf zu achten, dass die Schüler/innen gefordert werden, um sie möglichst zum Leistungsniveau „Standard AHS“ zu führen. Einheitliche Formen der Leistungsfeststellung dienen auch dazu, ein Auseinanderdriften der Leistungsansprüche in allenfalls eingerichteten dauerhaften Gruppen zu verhindern.

Können/sollen bei dauerhafter Gruppenbildung unterschiedliche Schularbeiten, die auf das jeweilige Leistungsniveau abgestimmt sind, verwendet werden?

Die Aufgabenstellungen können sich in den unterschiedlichen Gruppen unterscheiden. Dies gilt in erster Linie für den Komplexitätsgrad der Aufgaben. Lehrpersonen sollen den Unterricht aufeinander und bei den Schularbeiten behandelten Lerninhalte abstimmen, um die Durchlässigkeit zwischen den Leistungsniveaus auch bei dauerhafter Gruppenbildung zu gewährleisten.

Wann ist eine Schularbeit zu wiederholen?

Werden bei dauerhaft eingerichteten Gruppen bei einer Schularbeit mehr als der Hälfte der Leistungen der Schüler/innen einer Gruppe mit „Nicht genügend“ beurteilt, so ist die Schularbeit in dieser Gruppe mit neuer Aufgabenstellung aus demselben Lehrstoffgebiet zu wiederholen.

Müssen Schularbeiten bei dauerhafter Gruppenbildung in beiden Gruppen zur gleichen Zeit stattfinden?

Schularbeiten sollen bei dauerhafter Gruppenbildung zur gleichen Zeit stattfinden. Unterschiedliche Schularbeitstermine könnten allfällige Wechsel der Zuordnung zu einem Leistungsniveau beeinträchtigen.

Sind schriftliche Erläuterungen verpflichtend zu erstellen und KEL-Gespräche zu führen?

Die ergänzende differenzierende Leistungsbeschreibung (EDL) ist nur einmal pro Schuljahr auszustellen:

                5. bis 7. Schulstufe: mit dem Jahreszeugnis

                8. Schulstufe: bereits mit der Schulnachricht

Wie sieht in Wien die differenzierende Leistungsbeschreibung aus?

Die ergänzende differenzierende Leistungsbeschreibung ist eine verbale Beschreibung der Leistungsstärken sowie Lernfortschritte der Schüler/innen, die ihnen gemeinsam mit der Schulnachricht in der 8. Schulstufe und dem Zeugnis in der 5. bis 7. Schulstufe auszustellen ist.

Für die ergänzende differenzierende Leistungsbeschreibung werden die 8 Schlüsselkompetenzen    des Euro-Passes eingesetzt. Diese sind:

1. Muttersprachliche Kompetenz

2. Fremdsprachliche Kompetenz

3. Mathematische Kompetenz und grundlegende naturwissenschaftlich-technische Kompetenz

4. Computerkompetenz

5. Lernkompetenz

6. Soziale Kompetenz und Bürgerkompetenz

7. Eigeninitiative und unternehmerische Kompetenz

8. Kulturbewusstsein und kulturelle Ausdrucksfähigkeit

Mindestens eine der Schlüsselkompetenzen 4 bis 8 soll von der Schule als Schwerpunkt des Schuljahres gewählt und bearbeitet werden, z.B. in der 5. Schulstufe „Lernkompetenz“ oder „Sozialkompetenz“. In der 8. Schulstufe sollten die Schüler/innen über eine Zusammenschau aller Kompetenzen verfügen.

Im Prinzip gilt: Jeder Schüler, jede Schülerin befüllt die Checklist selbst. Nach der erfolgten Selbsteinschätzung soll eine Lehrkraft bzw. das Jahrgangsteam mit dem/der Lernenden die Seite reflektieren und durch eine Unterschrift bestätigen.

Die EDL ist ein offizielles Papier, das dem Zeugnis bzw. der Schulnachricht beizulegen ist.

Sind schriftliche Erläuterungen auch für a.o. Schüler/innen verpflichtend?

Treffen für außerordentliche Schüler/innen die Voraussetzungen zu, dass eine Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Pflichtgegenständen erfolgen kann, so hat diese in der Schulnachricht / dem Jahreszeugnis / der Schulbesuchsbestätigung in den einzelnen Pflichtgegenständen zu erfolgen.

Wann sind an Mittelschulen Gespräche zwischen Lehrer/innen, Schüler/innen und Erziehungsberechtigten zu führen, in denen der Leistungsstand und gegebenenfalls Fördermaßnahmen erörtert werden sollen?

Zumindest einmal pro Schuljahr ist ein derartiges Gespräch zu führen. Die Entscheidung über die Häufigkeit darüber ist am Standort zu treffen und orientiert sich im Einzelfall an pädagogischen Notwendigkeiten. Die Dauer der Gespräche ist jedenfalls so festzulegen, dass ausreichend Zeit für die gemeinsame Erörterung des Leistungsstandes und die Vereinbarung allfälliger Fördermaßnahmen zur Verfügung steht. Erfahrungsgemäß sind dafür ca. 20 – 30 Minuten pro Gespräch jedenfalls notwendig.

Müssen KEL-Gespräche auch für a. o. Schüler/innen angeboten werden?

Regelmäßige Gespräche zwischen Lehrer/in, Schüler/in und Erziehungsberechtigten sind unabhängig vom Status der Schüler/innen durchzuführen.

Muss eine Schülerin/ ein Schüler verpflichtend einen Förderkurs besuchen, wenn sie oder er dem jeweils anderen Leistungsniveau zugeordnet wird?

Förderunterricht ist Unterricht und somit verpflichtend zu besuchen. Das unentschuldigte Fernbleiben ist daher entsprechend der Bestimmungen zum unentschuldigten Fernbleiben vom Unterricht zu ahnden.

Schüler/innen sind grundsätzlich nach Maßgabe ihrer individuellen Lern- und Leistungsfähigkeit zu fördern und nach Möglichkeit zum Bildungsziel des Leistungsniveaus „Standard AHS“ zu führen.