Besuch einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht

Besuch einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht gemäß § 11 Abs. 1 Schulpflichtgesetz

Die allgemeine Schulpflicht kann gemäß § 11 SchPflG auch durch den Besuch einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden. Dies ist möglich, wenn der Unterricht jenem an einer im Schulpflichtgesetz (§ 5) genannten Schule – also einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung – mindestens gleichwertig ist.

Die Erziehungsberechtigten müssen die Teilnahme ihres Kindes am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht jeweils bis eine Woche nach Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres anzeigen.

Die Schulbehörde hat die Teilnahme an einem solchen Unterricht unter anderem zu untersagen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichts nicht gegeben ist.

Das gesamte Schulpflichtgesetz finden Sie hier: 
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10009576

 

Zeitpunkt der Anzeige

Die Anzeige muss bis spätestens eine Woche nach Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres (15.30 Uhr) in der Bildungsdirektion für Wien einlangen.

Einbringung der Anzeige

  • Per E-Mail mit Unterlagen im pdf-Format (Betreff: Name und Geburtsdatum des Kindes) an office@bildung-wien.gv.at
  • Im Rahmen des Parteienverkehrs nach Terminvereinbarung
  • Postalisch an die Bildungsdirektion für Wien c/o Referat Präs/3a-1, Wipplingerstraße 28, 1010 Wien (Achtung: bei postalischer Übermittlung ist nicht das Datum des Poststempels, sondern das Einlangen der Anzeige in der Bildungsdirektion für Wien maßgeblich)

Folgende Unterlagen und Angaben werden für eine Anzeige benötigt:

  • Ausgefülltes und von der/dem/den Erziehungsberechtigten unterschriebenes Formular (bei Anzeige per E-Mail alle Beilagen im pdf-Format anhängen)
  • Geburtsurkunde des Kindes (nur bei erstmaliger Anzeige verpflichtend)
  • Aktueller Meldenachweis
  • Für Schulanfänger/innen: Entscheidung über die Schulreife (Nichtschulreife) gemäß § 6 Abs. 2 Schulpflichtgesetz einer öffentlichen Volksschule (inkl. Nachweis der Sprachkompetenz)
  • Jahres- bzw. Externistenprüfungszeugnis aus dem vorangegangenen (zuletzt besuchten) Schuljahr; bei laufendem Schulbesuch: Schulnachricht
  • Bei Sonderpädagogischem Förderbedarf: Bescheid der Zuerkennung eines Sonderpädagogischen Förderbedarfs sowie allfällige Änderungsbescheide
  • Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Anschrift jener Person, welche das Kind führend unterrichten wird
  • Ort, an dem der Unterricht erfolgen soll (besuchte Privatschule)
  • Lehrplan, nach welchem, und die Schulstufe, auf der der Unterricht erfolgen soll
  • Zusammenfassung des pädagogischen Konzepts für den Unterricht

Prüfungserfolg

Gemäß § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz ist der zureichende Erfolg für Schulpflichtige, die eine Kenntnisnahme der Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erhalten haben, jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch Ablegung einer Externistenprüfung in Wien nachzuweisen, wenn die Privatschule bis dahin nicht das Öffentlichkeitsrecht für das laufende Schuljahr verliehen bekommen hat.

Nach Absolvierung der Externistenprüfung ist dem Referat Präs/3a vor Schulschluss per E-Mail an office@bildung-wien.gv.at (als pdf, im Betreff Name und Geburtsdatum des Kindes), per Post oder persönlich das Prüfungszeugnis (in Kopie) vorzulegen.

Sollte das Prüfungszeugnis nicht rechtzeitig vorgelegt werden, wird seitens der Schulbehörde ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet und angeordnet, dass das Kind fortan die Schulpflicht in einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen hat.

Nichtablegung bzw. Nichtbestehen der Externistenprüfung über den zureichenden Erfolg

Wenn die Prüfung über den zureichenden Erfolg nicht oder nicht erfolgreich absolviert wurde oder nicht alle der vorgeschriebenen Prüfungen absolviert wurden, ist der/die Schulpflichtige verpflichtet, die restliche Schulpflicht an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen. Überdies wird seitens der Schulbehörde ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet.

Prüfungskommissionen

Sowohl im Bereich der Pflichtschulen (Volksschule, Mittelschule, Allgemeine Sonderschule und Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf), als auch im Bereich der allgemeinbildenden höheren Schulen hat die Bildungsdirektion für Wien mit Verordnung Prüfungskommissionen eingerichtet.

Die zugewiesene Externistenprüfungskommission ist der Kenntnisnahme zu entnehmen. Nähere Informationen (Zulassung zur Externistenprüfung) erhalten Sie am Schulstandort.

Für die rechtzeitige Anmeldung und Ablegung der Externistenprüfung über den zureichenden Erfolg sind die Erziehungsberechtigten verantwortlich.

 

Kosten des Verfahrens

Befreiung von den Gebühren für Externisten, außer der fixen Gebühr von 14,30 Euro für das Jahreszeugnis (wird durch die Prüfungskommission eingehoben).

 

Veröffentlicht am 04.05.2022