Anzahl der Veranstaltungen bis zu einem Tag
Schulstufe |
Veranstaltungen bis zu fünf Stunden |
Veranstaltungen mit mehr als fünf Stunden |
Vorschulstufe, |
in dem unter Bedachtnahme auf die Anforderungen des Lehrplanes erforderlichen Ausmaß (Leiterin oder Leiter und eine Begleitperson, wenn mehr als 15 Kinder) |
Keine |
dritte und vierte |
je Schulstufe 13 (Leiterin oder Leiter und eine Begleitperson, wenn mehr als 15 Kinder) |
Keine |
fünfte bis achte |
je Schulstufe neun |
je Schulstufe zwei |
ab der neunten (außer Polytechnischer Lehrgang, Berufsschule) |
je Schulstufe neun |
je Schulstufe vier |
Polytechnischer Lehrgang |
zehn |
vier |
Berufsschule |
je Schulstufe sechs |
je Schulstufe zwei |
Je eine fünfstündige Veranstaltung darf länger dauern, wenn es aus regionalen Gründen, der Aufgabenstellung der Veranstaltung sowie in Bezug auf den Lehrplan notwendig ist.
Anzahl der mehrtägigen Veranstaltungen
- Vorschulstufe, erste und zweite Schulstufe: keine mehrtägigen Veranstaltungen
- Dritte und vierte Schulstufe: insgesamt sieben
- Fünfte bis achte Schulstufe: insgesamt 28 (bei musischer oder sportlicher Ausbildung: insgesamt 35 - davon mindestens sieben Tage mit Schwerpunktbezug)
- Ab der neunten Schulstufe: je Schulstufe sechs (bei musischer oder sportlicher Ausbildung: plus sechs mit Schwerpunktbezug)
- Polytechnischer Lehrgang: insgesamt zwölf
Sowohl in der Unterstufe als auch in der Oberstufe ist von den mehrtägigen Schulveranstaltungen mindestens eine bewegungsorientiert durchzuführen (siehe § 8 Abs. 1 letzter Satz Schulveranstaltungenverordnung).
Veranstaltungen mit leibeserziehlichen Inhalten, projektbezogene Veranstaltungen oder solche mit sprachlichen Zielsetzungen können verknüpft werden.
Mehrtägige Veranstaltungen können auch in der letzten Stufe einer mehrstufigen Schulart durchgeführt werden.
Auslandsveranstaltungen
Bei Auslandsveranstaltungen kann die Schulbehörde erster Instanz ab der neunten Schulstufe bis zu 15 Kalendertage zusätzlich bewilligen.