Allgemein
Bei den Externistenprüfungen handelt es sich um eine Form des zweiten Bildungsweges. Wie sich die Kandidatinnen und Kandidaten den Stoff erarbeiten, ist ihnen selbst überlassen. Die Prüfungen werden dann vor einer Prüfungskommission an einer öffentlichen Schule abgelegt. Die Art der Vorbereitung hat keine Auswirkung auf die Prüfungen.
Schultypen der Externistenprüfung
Für die Zulassung zur Externistenprüfung bzw Externistenreifeprüfung nach einem Lehrplan der AHS kann aus folgenden Lehrplänen, entsprechend einem Schultyp der Externistenreifeprüfung, gewählt werden. Dabei ist zu beachten, dass Externistenprüfungen generell nur über geltende Lehrpläne oder Lehrpläne, die nicht länger als drei Jahre außer Kraft getreten sind, abgelegt werden können. Je nach Schulform kann, beziehungsweise muss, sowohl die schriftliche, als auch die mündliche Reifeprüfung speziell zusammengesetzt werden. Externistenprüfungen über Lehrpläne eines Schulversuches sind nicht zulässig.
Mögliche Lehrpläne
- Oberstufenrealgymnasium mit ergänzendem Unterricht in Biologie und Umweltkunde, Physik und Chemie
- Oberstufenrealgymnasium mit Darstellender Geometrie
- Oberstufenrealgymnasium mit Instrumentalunterricht
- Oberstufenrealgymnasium mit Bildnerischem Gestalten und Werkerziehung
- Realgymnasium mit ergänzendem Unterricht in Biologie und Umweltkunde, Physik und Chemie
- Realgymnasium mit Darstellender Geometrie
- Gymnasium
- Wirtschaftskundliches Realgymnasium
Externistenprüfung über den Lehrstoff einzelner Unterrichtsgegenstände
Diese Form der Externistenprüfung dient dazu, einen Gegenstand oder mehrere Gegenstände, den oder die man in der Schule nicht oder nicht positiv absolviert hat, auf dem Externistenweg nachzuholen. Dies ist für Gegenstände einer oder mehrerer Schulstufen einer Schulart möglich. Dadurch ist ein nachträglicher positiver Abschluss von Schulstufen oder, als Zusatzprüfung, das Erlangen der Hochschulreife möglich.
Externistenprüfungen über einzelne Schulstufen
Auch einzelne Schulstufen können im Rahmen von Externistenprüfungen nachgeholt werden. Diese Form der Externistenprüfung wird meist als Prüfung über den zureichenden Erfolg des Häuslichen Unterrichts bzw Besuchs einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht zu absolvieren sein.
Mehr Infos zur: Alternativen Schulpflichterfüllung
Externistenreifeprüfung nach dem Lehrplan der AHS
Die Externistenreifeprüfung besteht aus den Zulassungsprüfungen und der Hauptprüfung. Bevor Sie zur eigentlichen Reifeprüfung antreten können, müssen Sie Zulassungsprüfungen ablegen. Diese entsprechen dem Lehrplan der gesamten Oberstufe einer Schulform der allgemein bildenden höheren Schule (AHS). Sie werden pro Gegenstand für die ganze Oberstufe, gleich einem "Baukastensystem" abgelegt. Dabei kann sich die Kandidatin oder der Kandidat die Reihenfolge der Gegenstände der Zulassungsprüfungen frei einteilen. Auch die Frequenz der Prüfungen unterliegt der freien Einteilung.
Externistenprüfung - Vorgangsweise für die Zulassung
Für sämtliche Externistenprüfungen, die über den Lehrplan einer allgemein bildenden höheren Schule (AHS) absolviert werden sollen, wenden sich Antragsteller/innen aus Wien an die für Sie zuständige Externistenprüfungskommission.
Kontakt: AHS-Prüfungskommissionen
Je nach Art der Externistenprüfung und je nach dem ersten Buchstaben ihres Familiennamens ist für Kandidat/innen eine Externistenprüfungskommission zuständig: Schulformen G, RG und WRGWiedner Gymnasium1040 Wien, Wiedner Gürtel 68 Formen des ORGErster Buchstabe des Familiennamens A bis K Bundesgymnasium für Berufstätige 1210 Wien, Brünner Straße 72 Erster Buchstabe des Familiennamens L bis R 1040 Wien, Wiedner Gürtel 68 Erster Buchstabe des Familiennamen S bis Z ORG3 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 70 |
Gebühren
Jedes Ansuchen um Zulassung muss vergebührt werden.
Für das Ansuchen: 14,30 Euro
Für jede erforderliche Beilage (zum Beispiel Zeugnisse): je 3,90 Euro
Die Gebühren sind bei der Kommission zu entrichten.
Anzeigen der Abmeldung eines schulpflichtigen Kindes zum häuslichen Unterricht oder zum Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht sind nicht zu vergebühren.