Externistenprüfungen bei Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht bzw

 

Gemäß Schulpflichtgesetz (§11 Absatz 1 und 2) kann die allgemeine Schulpflicht auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht (auf Dauer) beziehungsweise an häuslichem Unterricht erfüllt werden. Diese ist möglich, wenn der Unterricht jenem an einer im Schulpflichtgesetz (§ 5) genannten Schule - also einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung - mindestens gleichwertig ist.

Die Erziehungsberechtigten müssen die Teilnahme ihres Kindes am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht beziehungsweise an häuslichem Unterricht jeweils vor Beginn des Schuljahres anzeigen (§ 11 Absatz 3 Schulpflichtgesetz). Die Schulbehörde kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht innerhalb eines Monats ab dem Einlangen der Anzeige untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichts nicht gegeben ist.

Vorgangsweise

Vor Beginn des Schuljahres, für das die Bewilligung zur Teilnahme an häuslichem Unterricht oder zur Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht gelten soll, muss von den Erziehungsberechtigten ein Antrag im Referat für Externistenangelegenheiten gestellt werden.

Antragstellung

Folgende Unterlagen werden für eine Antragstellung benötigt:

Kopie der Geburtsurkunde des Kindes, verpflichtend nur bei erstmaliger Anzeige
Kopie des Meldenachweises, verpflichtend nur bei erstmaliger Anzeige
Schulreifebestätigung oder Bestätigung der mangelnden Schulreife durch die zuständige Volksschule
Kopien der Übersiedelungsmitteilung und des Jahreszeugnisses der zuletzt besuchten öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule
Bei AHS: Antragsformular zur gewählten Schulart, erhältlich im Referat für Externistenangelegenheiten
Bei Sonderschule: Bescheid über den sonderpädagogischen Förderbedarf

Prüfungskommissionen

Im Bereich der Pflichtschule, also Volksschule, Neue Mittelschule, Allgemeine Sonderschule und Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf, hat die Bildungsdirektion für Wien mehrere Prüfungsschulen (Prüfungskommissionen) eingerichtet.

Beim AHS-Lehrplan erfolgt die Zuweisung nach denselben Bestimmungen wie für alle Externistinnen und Externisten. Etwa 3 Monate nach Antragstellung erhalten die Erziehungsberechtigten den Zulassungsbescheid, dem der gewählte Schultyp, die Fremdsprache beziehungsweise die Fremdsprachen sowie Art und Anzahl der abzulegenden Prüfungen zu entnehmen sind.

Für die rechtzeitige Anmeldung und Ablegung der Externistenprüfung sind die Erziehungsberechtigten verantwortlich.

Prüfungserfolg

Gemäß Schulpflichtgesetz (§ 11 Absatz 4) ist der Erfolg der Ablegung der Externistenprüfungen für Kinder, die eine Bewilligung zur Teilnahme an häuslichem Unterricht beziehungsweise Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erhalten haben, vor Ende des Unterrichtsjahres in Wien nachzuweisen.

Nach Absolvierung der Externistenprüfung ist dem Referat für Externistenangelegenheiten vor Schulschluss persönlich während des Parteienverkehrs, per Post oder per Fax unter der Nummer +43 1 52525-99-77853 das Prüfungszeugnis in Kopie vorzulegen.

Sollte das Prüfungszeugnis nicht rechtzeitig vorgelegt werden, wird seitens der Schulbehörde ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet.

Bei positivem Erfolg sind im nächsten Schuljahr möglich:

Für Schulpflichtige
Antrag auf Fortsetzung der Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht beziehungsweise an häuslichem Unterricht

Für Schulpflichtige und nicht mehr Schulpflichtige
Besuch einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule

Für nicht mehr Schulpflichtige
Antrag auf Zulassung zur Externistenreifeprüfung

Bei Nichtablegung oder Nichtbestehen dieser Prüfung:

Die Schüler*in ist verpflichtet, ihre oder seine Schulpflicht fortan an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht auf Dauer ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen. Die Erfüllung der Schulpflicht hat im folgenden Schuljahr auf der nicht erfolgreich absolvierten Schulstufe zu erfolgen. Sollte die Schüler*in keine oder nicht alle der vorgeschriebenen Prüfungen absolviert haben, wird seitens der Schulbehörde ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet.

Kosten

Befreiung von den Gebühren für Externisten, außer der fixen Gebühr von 14,30 Euro für das Jahreszeugnis.