Zulassungsvoraussetzungen zur BRP

a) Mindestalter

Sie müssen das 19. Lebensjahr vollendet haben, wenn Sie die letzte der Teilprüfungen zur BRP ablegen. Wollen Sie schon vor dem 19. Lebensjahr die Zulassung zur BRP beantragen,
dann erhalten Sie eine „bedingte“ Zulassung und bei der letzten Teilprüfung wird überprüft, ob Sie das nötige Alter erreicht haben.

Bitte beachten Sie daher, dass eine Prüfung immer nur bei Vorlage Ihres Lichtbildausweises abgelegt werden darf. Deshalb zu jeder Prüfung IMMER Ihren amtlichen
Lichtbildausweis (Reisepass oder Führerschein) mitnehmen.

 

 

b) Abschlüsse bzw. Ausbildungen, die es ermöglichen eine BRP abzulegen
 
Die folgende Liste zeigt Ihnen auszugsweise, welche Ausbildungen oder Prüfungen lt. Gesetz eine Zulassung zur BRP ermöglichen.

  •  Lehrabschlussprüfung
  • mindestens dreijährige mittlere Schule
  • mindestens dreijährige Ausbildung nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz,
  •  Ausbildung für medizinisch-technischen Fachdienst und der Sanitätshilfsdienst (mindestens 30 Monate)
  •  Meisterprüfung
  • Befähigungsprüfung nach der Gewerbeordnung
  • Dienstprüfung gemäß § 28 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes
  • erfolgreicher Abschluss sämtlicher Pflichtgegenstände in allen Semestern der 10. und 11. Schulstufe einer berufsbildenden höheren Schule (oder einer höheren Anstalt der Lehrer- und
    Erzieherbildung) jeweils gemeinsam mit einer mindestens dreijährigen beruflichen Tätigkeit
  • der erfolgreiche Abschluss aller Module über Pflichtgegenstände der ersten vier Semester einer berufsbildenden höheren Schule für Berufstätige
  • erfolgreicher Abschluss eines Hauptstudienganges an einem Konservatorium
  • erfolgreicher Abschluss eines mindestens dreijährigen künstlerischen Studiums an einer Universität
  •  Ausbildung zur Heilmasseurin bzw. zum Heilmasseur
  • medizinischen Fachassistenz gemäß Medizinische Assistenzberufe-Gesetz (MABG), BGBl. I Nr. 89/2012.
  • Ausbildung in der Pflegefachassistenz
  • und weitere

Details zu allen Prüfungen oder Ausbildungen, die eine Zulassung zur BRP ermöglichen, finden Sie im § 1 des Berufsreifeprüfungsgesetzes, das Sie unter folgendem Link abrufen können:

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10010064
 

Sie können auch vor erfolgreichem Abschluss einer dieser Ausbildungen bereits mit der BRP beginnen. Die Zulassung erfolgt dann „bedingt“ und vor der letzten Teilprüfung müssen Sie alle Voraussetzungen nachweisen.

 

c) Gleichhaltung einer ausländischen Berufsausbildung

Auch im Ausland erworbene Berufsausbildungen können für die BRP angerechnet werden. Bitte erkundigen Sie sich in diesen Fällen auf der Website des Bundesministeriums für für Arbeit und Wirtschaft:

https://www.bmaw.gv.at/Themen/Lehre-und-Berufsausbildung/Gleichhaltung.html

 

 

Veröffentlicht am 17.06.2020